24.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil29.04.2014

Sturz eines betrunkenen Schülers vom Dach einer Jugendherberge ist kein versicherter Arbeitsunfall in der Schüler­unfall­versicherungTrinken und Rauchen stellt grundsätzlich eine eigen­wirtschaft­liche, nicht versicherte Tätigkeit dar

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass kein versicherter Arbeitsunfall in der Schüler­unfall­versicherung vorliegt, wenn auf einer Studienfahrt ein 17 jähriger Schüler nachts nach verbotenem Alkoholkonsum aus dem Fenster aufs Dach klettert, um dort verbotswidrig zu rauchen und dabei ausrutscht und sich beim Sturz vom Dach eine komplette Paraplegie (Querschnitt­lähmung) zuzieht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls reiste mit anderen Schülern eines Gymnasiums zu einer Studienfahrt nach England. In der von den Schülern bewohnten Jugendherberge stürzte er gegen Mitternacht vom Dach, auf das er zum Rauchen über das Fenster des Badezimmers, das zu dem von ihm und anderen Klassen­ka­meraden bewohnten Zimmer gehörte, gelangt war. Der Sturz erfolgte aus etwa 5 m Höhe auf harten Untergrund, was beim Kläger eine schwere Kopfverletzung sowie eine Verletzung der Wirbelsäule und in der Folge eine Lähmung unterhalb der Brust­wir­belsäule verursachte.

SG Stuttgart verneint Versi­che­rungs­schutz

Das Sozialgericht Stuttgart hat einen Versi­che­rungs­schutz verneint, weil der Aufenthalt des Klägers mit seinen Kameraden auf dem gemeinsamen Zimmer zum Zwecke des verbotenen Alkoholkonsums als nicht versichert anzusehen ist. Beim Trinken und Rauchen handelt es sich grundsätzlich um eigen­wirt­schaftliche, nicht versicherte Tätigkeiten. Etwas anderes gilt hier nach Überzeugung des Gerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt schüler­ty­pischen Verhaltens in der Gruppe. Selbst wenn der Alkoholkonsum noch als gruppentypische Verhaltensweise auf einer Klassenfahrt angesehen würde, gilt dies nicht für den Entschluss des Klägers, gegen Mitternacht, nicht wie bereits mehrfach zuvor, das Haus zum Zwecke des Rauchens zu verlassen, sondern aus dem Badezim­mer­fenster zu klettern und auf dem Dach zu rauchen. Dies stellt eine eigen­ver­ant­wortliche, absolut unvernünftige, aber wie die Angaben des Klägers belegen, rational begründete und vollzogene persönliche Entscheidung dar, die nicht als Ausfluss eines typischen Gruppen­ver­haltens von Schülern und Jugendlichen betrachtet werden kann. Im Fall des Klägers, der im Unfallzeitpunkt 17 1/2 Jahre gewesen ist, liegen auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Unreife, eine handlungs­unfähig machende Alkoholisierung, das Bestehen einer Mutprobe, ein Handeln aus Imponiergehabe oder ein Unfallereignis aus besonderer Betriebsgefahr vor.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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