22.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Beschluss06.12.2006

Fußgänger verliert privaten Unfall­ver­si­che­rungs­schutz schon bei 1,63 PromilleOLG Köln zur Ursachen­ver­mutung bei Unfällen unter Alkoholeinfluss

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass bei einer Alkoholisierung von 1,63 Promille kein Versi­che­rungs­schutz in der privaten Unfall­ver­si­cherung bestehe. Auch ein Unfall, den ein Fußgänger erleide, könne bei dem genannten Wert auf eine Bewusst­seins­s­törung durch Trunkenheit zurückzuführen sein, die nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen zum Ausschluss des Versi­che­rungs­schutzes führe.

Im konkreten Fall hatte ein Dachdecker aus den neuen Bundesländern eine private Unfall­ver­si­cherung bei einem Aachener Versi­che­rungs­un­ter­nehmen abgeschlossen, die Versi­che­rungssumme betrug für den Fall voller Invalidität 269.000,- Euro. Nach dem Besuch eines Polterabends wollte der Versicherte nachts mit seinem Fahrrad nach Hause, wobei unklar war, ob er dieses fuhr oder nur schob. In einer Linkskurve kam er von der Fahrbahn ab und stürzte in den Straßengraben. Dabei schlug er mit dem Kopf so unglücklich auf die Mauer eines Kanalschachtes auf, dass er schwerste Kopfver­let­zungen davontrug und seit dem Unfall im Koma liegt. Eine Blutprobe, die dem Unfallopfer wegen seines Alkoholgeruchs entnommen wurde, ergab einen Wert von 1,63 Promille.

Der Senat hat in der Begründung seines Beschlusses darauf hingewiesen, dass bei Radfahrern schon ab 1,6 Promille Alkohol im Blut von einer absoluten Fahrun­tüch­tigkeit und dementsprechend von einer "Bewusst­seins­s­törung" im Sinne der Unfall­ver­si­che­rungs­be­din­gungen auszugehen sei. Bei diesem Wert sei zu vermuten, dass der Unfall auf der Trunkenheit beruhe. Bei Fußgängern, für die kein Grenzwert gelte, greife eine entsprechende Ursachen­ver­mutung für den Unfall zwar erst ab etwa 2, Promille ein. Im konkreten Fall lagen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der nächtliche Unfall nur auf die starke Alkoholisierung zurückgeführt werden konnte. Die Linkskurve war nicht stark ausgeprägt, die Fahrbahn glatt, die Straße gut ausgeleuchtet. Andere Ursachen für den Unfall hatten weder die polizeilichen Ermittlungen ergeben noch hatte der Dachdecker solche aufzeigen können, so dass der Sturz nach der Überzeugung des Gerichts nur durch die alkohol­be­dingten Ausfälle zu erklären war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 13.03.2007

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