23.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil28.09.2012

Blutalkohol­konzentration von 1,92 Promille: Betrunkener und verunfallter Fußgänger erhält keine Versicherungs­leistungenAlkoholbedingte Bewusst­seins­s­törung lag vor

Weist ein verunfallter Fußgänger zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkohol­konzentration von 1,92 Promille auf, so kann von einer alkohol­be­dingten Bewusst­seins­s­törung ausgegangen werden. In einem solchen Fall entfällt der Versi­che­rungs­schutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Fußgängerin an einem Tag im Dezember 2012 gegen 18 Uhr eine Landstraße überqueren. Da sie die Geschwindigkeit und Entfernung eines herannahenden Fahrzeugs sowie ihre Geschwindigkeit beim Überqueren der Fahrbahn nicht richtig einschätzte, kam es zu einem Zusammenstoß. Angesichts dessen, dass bei der Fußgängerin eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,92 Promille festgestellt wurde, weigerte sich die Versicherung nachfolgend für die Unfallfolgen einzustehen. Denn ihrer Meinung nach habe die alkoholbedingte Bewusst­seins­s­törung den Unfall mitverursacht. Die Fußgängerin erhob daraufhin Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Aachen wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Fußgängerin zum Unfallzeitpunkt an einer alkohol­be­dingten, für den Unfall mitursächlichen Bewusst­seins­s­törung litt. Der Versi­che­rungs­schutz sei daher entfallen. Gegen diese Entscheidung legte die Fußgängerin Berufung ein.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung der Fußgängerin zurück. Die Fußgängerin habe an einer alkohol­be­dingten Bewusst­seins­s­törung gelitten, die zur Leistungs­freiheit der Versicherung führte. Es führte weiter aus, dass eine leistungs­aus­schließende Bewusst­seins­s­törung vorliege, wenn ein Fußgänger bei einem Unfall im Straßenverkehr absolut fahruntüchtig war. Dies werde bei einem Promillewert von etwa 2, angenommen. Unterhalb dieser Grenze setze eine alkoholbedingte Bewusst­seins­s­törung voraus, dass entweder alkoholtypische Ausfa­l­l­er­schei­nungen vorliegen oder das festgestellte verkehrswidrige Verhalten typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist.

Typisches alkohol­be­dingtes Fehlverhalten lag vor

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei der Unfall durch ein Fehlverhalten der Fußgängerin mitverursacht worden, das typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist. Im Hinblick auf das grob verkehrswidrige Verhalten der Fußgängerin und der an 2, Promille heranreichenden Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration sei von einer alkohol­be­dingten Bewusst­seins­s­törung auszugehen gewesen. Denn die typische Wirkung von Alkohol sei, dass Geschwindigkeit und Entfernung nicht mehr richtig eingeschätzt werden können.

Fehlein­schätzung auch durch Nüchterne unerheblich

Das Oberlan­des­gericht hielt es zudem für nicht richtig, dass diese Fehlein­schätzung in der konkreten Situation auch einem nüchternen Verkehrs­teil­nehmer hätte unterlaufen können. Denn ein nüchterner Fußgänger hätte, wenn ihm die Einschätzung der Geschwindigkeit und Entfernung Schwierigkeiten bereitet hätte, von einem Überqueren der Straße abgesehen und das herannahende Fahrzeug passieren lassen. Daher sei der Umstand, dass die Fußgängerin die Fahrbahn überquerte, nicht nur auf die falsche Einschätzung der Verkehrs­si­tuation zurückzuführen gewesen, sondern auch auf das fehlende Bewusstsein für die Gefahr durch das herannahende Fahrzeug. Dies sei typische Folge des Alkoholgenusses.

Bewusst­seins­s­törung war mitursächlich für Unfall

Stehe fest, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt unter einer alkohol­be­dingten Bewusst­seins­s­törung litt, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Bewusst­seins­s­törung für den Unfall mitursächlich war. Dieser Anscheinsbeweis könne nur dann entkräftet werden, wenn konkrete Tatsachen die naheliegende Möglichkeit ergeben, dass auch ein Nüchterner eine solche Gefahrenlage bei Aufwendung der üblichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht gemeistert hätte. Ein Nüchterner hätte jedoch den Unfall dadurch vermieden, dass er nicht versucht hätte, unmittelbar vor einen herannahendem Fahrzeug die Straße zu überqueren.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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