21.11.2024
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Dokument-Nr. 23862

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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil30.07.2014

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch Unfall­ver­si­cherung bei fehlender Ursächlichkeit von Alkoholeinfluss und UnfallUrsache des Unfalls nicht alkoholbedingte Bewusst­seins­s­törung

Eine Unfall­ver­si­cherung ist zur Leistung verpflichtet, wenn der Versi­che­rungs­nehmer zwar zum Zeitpunkt des Unfalls unter Alkoholeinfluss stand, diese aber nicht unfal­lur­sächlich war. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall entschlossen sich im Januar 2011 ein Traktorfahrer und ein Audifahrer im angetrunkenen Zustand dazu, die Antriebsstärke ihrer Fahrzeuge zu messen. Sie stellten ihre Fahrzeuge heckseitig zueinander auf einer stark abschüssigen Straße auf und verbanden sie mit einer festen Schlaufe. Der Audifahrer gab nunmehr Gas und zog den Traktor über eine gewisse Strecke nach unten. Dabei hob jedoch der Traktor mit den Vorderrädern vom Boden ab und überschlug sich. Der Traktorfahrer wurde aus dem Fahrzeug heraus­ge­schleudert und erlitt erhebliche Verletzungen. Er beanspruchte nachfolgend seine Unfallversicherung. Diese lehnte jedoch eine Leistung ab und verwies zur Begründung auf die Ausschlussklausel Nr. 5.1.1 AUB 2008, wonach für Unfälle infolge von einer alkohol­be­dingten Bewusst­seins­s­törung kein Versi­che­rungs­schutz besteht. Bei dem Traktorfahrer wurde eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,05 Promille gemessen. Der Traktorfahrer war mit der Leistungs­ver­wei­gerung seiner Versicherung nicht einverstanden und erhob daher Klage.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Die beklagte Versicherung habe sich nicht auf einen Leistungsausschluss berufen können. Es sei nicht nachweisbar gewesen, dass der Unfall infolge einer alkohol­be­dingten Bewusst­seins­s­törung verursacht worden sei. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Unfall­ver­si­cherung zu. Ein Leistungs­aus­schluss komme nicht zum Tragen.

Kein Leistungs­aus­schluss aufgrund alkohol­be­dingter Bewusst­seins­s­törung

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei nicht nachweisbar, dass für den Unfall eine alkoholbedingte Bewusst­seins­s­törung ursächlich gewesen sei. Zwar sei der Kläger deutlich alkoholisiert gewesen. Zudem habe er sich auf ein höchst leichtsinniges Unterfangen eingelassen. Es sei darüber hinaus naheliegend, dass er dies deshalb getan habe, weil er alkoholbedingt außer Stande war, den Sicher­heits­an­for­de­rungen seiner Umwelt genüge zu tun. Dies sei aber keineswegs zwingend. Das ganze Geschehen habe ohne weiteres ebenso gut auf schlichte Unvernunft zurückgehen können. Es sei ferner nicht ersichtlich, was der Kläger zum Unfallzeitpunkt hätte tun sollen, um den Unfall zu verhindern. Eine alkoholbedingte Fehlleistung habe nicht vorgelegen.

Kein Leistungs­aus­schluss aufgrund vorsätzlicher Begehung einer Straftat

Das Oberlan­des­gericht sah schließlich keinen Raum dafür, einen Leistungs­aus­schluss unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Begehung einer Straftat anzunehmen (Nr. 5.1.2 AUB 2008). Eine Strafbarkeit nach § 315 b oder § 315 c StGB komme nicht in Betracht. Zwar habe er Leib und Leben des Audifahrers sowie den Audi und somit eine fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Jedoch sei der Audifahrer als Mittäter zu qualifizieren. Tatbeteiligte werden durch die beiden Straf­vor­schriften nicht geschützt. Dies gelte ebenfalls für das Eigentum eines Tatbeteiligten. Eine Strafbarkeit nach § 316 StGB scheitere am fehlenden Vorsatz des Klägers. Es sei ihm nicht nachzuweisen, dass er die eigene Fahrun­tüch­tigkeit zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Quelle: Oberlandesgericht Saabrücken, ra-online (vt/rb)

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