18.10.2024
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Oberlandesgericht Köln Beschluss20.09.2005

Kein Versi­che­rungs­schutz für Fußgänger mit 2,67 Promille

Das OLG Köln hat entschieden: Bei einem Fußgänger mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration (BAK) von 2,67 Promille liegt eine alkoholbedingte Bewusst­seins­s­törung vor, die zum Ausschluss des Versi­che­rungs­schutzes führt.

Stürzt dieser Fußgänger einen Abhang hinunter, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Bewusst­seins­s­törung den Unfall (mit)verursacht hat.

Der zum Unfallzeitpunkt 26 Jahre alte Kläger wanderte Anfang Mai 2002 gemeinsam mit drei weiteren Personen im sächsischen Elbsand­stein­gebirge. Nachdem er die Aussichts­plattform der "Bastei" erreicht hatte, betrat er mit seinen Begleitern einen nicht abgesicherten Trampelpfad aus Sandstein, an dessen Beginn sich ein Geländer befindet, das er unter ungeklärten Umständen überwand oder umging. Auf dem Pfad rutschte er aus und stürzte am Felsrand in die Tiefe. Der Kläger, bei dem 2 Stunden nach dem Unfall eine BAK von 2,67 Promille festgestellt wurde, erlitt u. a. eine Querschnitt­lähmung. Von dem beklagten Versi­che­rungs­un­ter­nehmen begehrt er aus einer Unfall­ver­si­cherung die Zahlung von 140.000 Euro wegen Vollinvalidität. Sein Antrag, ihm für diese Klage Prozess­kos­tenhilfe zu bewilligen, blieb auch vor dem OLG Köln erfolglos:

Der Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen sei ausgeschlossen. Nach den maßgeblichen Unfall­ver­si­che­rungs­be­din­gungen bestehe kein Versi­che­rungs­schutz für Unfälle des Versicherten durch Geistes- oder Bewusst­seins­s­tö­rungen, auch soweit sie auf Trunkenheit beruhten. Letzteres sei hier der Fall. Da der Kläger seit dem Sturz unstreitig nicht mehr getrunken habe, sei seine BAK beim Unfall jedenfalls nicht niedriger als 2,67 Promille gewesen. Bei einer solchen BAK sei ein Zustand der Bewusst­seins­s­törung hier unwiderlegbar anzunehmen. Der für die absolute Verkehrs­un­taug­lichkeit eines Fußgängers im Straßenverkehr allgemein anerkannte - im Streitfall noch beträchtlich überschrittene - Wert von ca. 2, Promille (1,1 Promille für Kfz-Fahrer, ca. 1,7 Promille für Fahrradfahrer) könne als Richtwert auch für die Fähigkeit, einen nicht ungefährlichen Klettersteig im Elbsand­stein­gebirge zu meistern, übernommen werden. Der Kläger habe zudem nicht den Beweis des ersten Anscheins widerlegt, dass seine Volltrunkenheit den Absturz (mit)verursacht habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung reduziere eine BAK von 2,67 Promille typischerweise die Fähigkeit eines Menschen zur Einschätzung der Gefährlichkeit einer Situation und zur Kontrolle seiner Bewegungen. Die Entscheidung des OLG Köln bedeutet, dass der Kläger für die Kosten seiner Rechts­ver­folgung keine Unterstützung aus der Staatskasse erhält.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 07.11.2005

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