15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Urteil24.11.2016

Freie Mitarbeiterin im Servicebereich ist trotz eigenem Kfz sozial­versicherungs­pflichtigWeisungs­ge­bundene Tätigkeiten stellen abhängige Beschäftigung dar

Wer in den Betrieb einer Firma eingegliedert und weisungs­ge­bunden tätig ist, ist abhängig beschäftigt und damit sozial­versicherungs­pflichtig. Dies gilt auch für Personen, die ihr eigenes Kfz einsetzen müssen, soweit die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau aus dem Landkreis Offenbach ist seit dem Jahr 2003 als freie Mitarbeiterin für eine Firma tätig, die Full Service Hygienelösungen anbietet. An vier Tagen wöchentlich lieferte die 64 jährige Frau Handtuchrollen und Fußmatten an die Kunden aus und erledige Montage, Reparatur und Austausch der Hygienesysteme. Im Jahr 2011 beantragte sie die Feststellung ihres sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung stellte hierauf fest, dass die Frau abhängig beschäftigt und sozial versi­che­rungs­pflichtig ist. Denn die Firma bestimme das Tätig­keits­gebiet der Frau, gebe ihr Anweisungen, kontrolliere deren Arbeit und stelle die benötigten Materialien zur Verfügung. Zudem müsse die Frau Kleidung der Firma tragen. Demgegenüber begründe der Umstand, dass die Frau ein eigenes Fahrzeug nutzen müsse, keine selbstständige Tätigkeit. Insoweit wies die Renten­ver­si­cherung darauf hin, dass das Auto in der von der Firma bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen müsse.

Einsatz eines eigenen Fahrzeugs allein begründet keine selbstständige Tätigkeit

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gab der Renten­ver­si­cherung Recht. Die Frau sei in den Betrieb der Firma eingegliedert. Sie habe täglich Weisungen erhalten, Kleidung mit Logo der Firma getragen und Werbeschilder am Auto anbringen müssen. Sie sei damit gegenüber den Kunden nicht als Selbstständige aufgetreten, sondern als Mitarbeiterin der Firma. Allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stelle kein unter­neh­me­risches Risiko dar, das eine selbstständige Tätigkeit begründen könnte. Denn die Frau habe nicht die Möglichkeit, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 7 Sozial­ge­setzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nicht­selb­ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits­ver­hältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Weisungsgebers.

§ 7 a SGB IV

(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt [...].

(2) Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.

§ 24 Sozial­ge­setzbuch Drittes Buch (SGB III)

(1) In einem Versi­che­rungs­pflicht­ver­hältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versi­che­rungs­pflichtig sind.

§ 5 Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versi­che­rungs­pflichtig sind

1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufs­aus­bildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, [...]

§ 1 Sozial­ge­setzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Versi­che­rungs­pflichtig sind

1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufs­aus­bildung beschäftigt sind; [...]

§ 20 Sozial­ge­setzbuch Elftes Buch SGB XI

(1) Versi­che­rungs­pflichtig in der sozialen Pflege­ver­si­cherung sind die versi­che­rungs­pflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung. [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23616

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI