23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Urteil24.11.2016

Busfahrer ohne eigenen Bus ist als Arbeitnehmer sozial­versicherungs­pflichtigBusunternehmen muss Versicherungs­beiträge nachzahlen

Abhängig Beschäftigte sind sozial­versicherungs­pflichtig. Als Beschäftigung gilt die nicht­selbst­ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits­ver­hältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeits­or­ga­ni­sation. Busfahrer ohne eigenen Bus sind regelmäßig abhängig beschäftigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landes­sozial­gerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren beschäftigte ein Reise- und Omnibusbetrieb als Dienstleister im öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr zahlreiche Busfahrer. Bei einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Renten­ver­si­cherung fest, dass für einen Busfahrer keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, obgleich dieser als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt gewesen sei.

Reise- und Omnibusbetrieb verweist auf selbstständige Tätigkeit des Busfahrers

Gegen die Beitrags­nach­for­derung in Höhe von rund 53.000 Euro wandte sich die Firma mit der Begründung, dass der Busfahrer selbstständig für sie tätig gewesen sei. Er habe sich die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum gereinigt. Zudem sei ihm bestätigt worden, dass er zuvor für ein anderes Unternehmen als selbstständiger Busfahrer tätig gewesen sei.

Berufs­kraft­fahrer ohne eigenes Fahrzeug sind regelmäßig abhängig beschäftigt

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gab der Renten­ver­si­cherung Recht. Die Tätigkeit als Busfahrer könne wie die Tätigkeit als Lkw- bzw. Pkw-Fahrer im Rahmen eines abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses wie auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Für die Beurteilung komme es entscheidend darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug einsetze. Berufs­kraft­fahrer ohne eigenes Fahrzeug seien regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig. Im vorliegenden Fall habe das Busunternehmen nicht nur den Bus, sondern auch die weiteren Betriebsmittel (Kraftstoff und Schmiermittel) gestellt sowie die laufenden Kosten für Unterhalt, Wartung und Versicherung des Fahrzeugs getragen. Der Busfahrer sei zudem an die engen Vorgaben des Linienverkehrs gebunden gewesen. Seine Tätigkeit habe sich insgesamt nicht wesentlich von der Tätigkeit der festan­ge­stellten Fahrer der klagenden Firma unterschieden. Dass er für die Reinigung des Busses und den Erwerb von Tachoscheiben Kosten in Höhe von insgesamt knapp 184 Euro übernommen habe, sei insoweit unbeachtlich. Dies gelte auch dafür, dass sich der Busfahrer die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum gereinigt habe. Auch komme es nicht darauf an, ob eine frühere Tätigkeit des Busfahrers für ein anderes Unternehmen als selbstständige Tätigkeit bewertet worden sei. Denn abzustellen sei stets auf die konkrete Tätigkeit.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozial­ge­setzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nicht­selb­ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits­ver­hältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Weisungsgebers.

§ 24 Sozial­ge­setzbuch Drittes Buch – Arbeits­för­derung " (SGB III)

(1) In einem Versi­che­rungs­pflicht­ver­hältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versi­che­rungs­pflichtig sind.

§ 5 Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch – Kranken­ver­si­cherung " (SGB V)

(1) Versi­che­rungs­pflichtig sind

1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufs­aus­bildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, [...]

§ 1 Sozial­ge­setzbuch Sechstes Buch – Renten­ver­si­cherung " (SGB VI)

(1) Versi­che­rungs­pflichtig sind

1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufs­aus­bildung beschäftigt sind; [...]

§ 20 Sozial­ge­setzbuch Elftes Buch – Pflege­ver­si­cherung " (SGB XI)

(1) Versi­che­rungs­pflichtig in der sozialen Pflege­ver­si­cherung sind die versi­che­rungs­pflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung. [...]

§ 28 d Sozial­ge­setzbuch Viertes Buch (SGB IV)

Die Beiträge in der Kranken. oder Renten­ver­si­cherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten [...] werden als Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beitrag gezahlt. [...]

§ 28 e SGB IV

(1) Den Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beitrag hat der Arbeitgeber [...] zu zahlen. [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23569

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI