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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.07.2016

Musik­schul­lehrer versi­che­rungs­pflichtig beschäftigtTrotz Abschluss von Honora­r­ver­trägen steht Musiklehrer an einer städtischen Musikschule in sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis

Ein Bescheid der Deutschen Rentensicherung Bund, mit dem festgestellt worden war, dass ein Gitarrenlehrer an einer städtischen Musikschule in dieser Eigenschaft der Versi­che­rungs­pflicht in allen Zweigen der Sozia­l­ver­si­cherung unterlag, wurde bestätigt. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit das erstin­sta­nzliche Urteil bestätigt.

Im vorliegenden Fall war der Musiklehrer bereits von 2005 bis 2007 angestellter Musiklehrer an der Musikschule A. Nachdem der Rat der Stadt Ende 2008 beschlossen hatte, zur Einsparung von Kosten Musiklehrer so weit wie möglich durch Honorarkräfte zu ersetzen, war der Gitarrist in den Jahren 2011 bis 2014 bei der Stadt aufgrund von Honora­r­ver­trägen tätig, wobei der Stundenumfang zwischen 7 und 12 Unter­richts­s­tunden pro Woche dem jeweiligen Unter­richts­bedarf angepasst wurde. Es wurde ausdrücklich eine "selbständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter" vereinbart. Grundlage für den Unterricht war laut Honorarvertrag das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen.

Umfang von vertraglichen Vorgaben erheblich

Das Landes­so­zi­al­gericht hat eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation der Musikschule und damit ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bejaht. Der Gitarrenlehrer sei bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und insbesondere durch die Rahmenlehrpläne gebunden gewesen. Die trotzdem immer noch vorhandene pädagogische Freiheit sei auch bei angestellten Lehrkräften üblich und ändere nichts daran, dass der Gitarrenlehrer als Beschäftigter anzusehen sei. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie der Auswahl der Schüler sei er nicht wie ein typischer Selbständiger frei gewesen. Zudem habe er kein Unter­neh­mer­risiko getragen, dem gleichwertige unter­neh­me­rische Chancen gegen­über­ge­standen hätten.

Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Das Gericht hat die hergebrachten Rechts­grundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit angewendet und deshalb die Revision nicht zugelassen. Das Urteil hat dennoch grundsätzliche Bedeutung für den Status von Lehrern an Musikschulen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ ra-online

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