18.01.2025
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18.01.2025  
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Bundessozialgericht Urteil14.03.2018

Beachtung von Lehrplanwerken führt bei Musik­schul­lehrern nicht zur Sozial­versicherungs­pflichtLehrer und kommunale Musikschule haben freies Dienst­ver­hältnis vereinbart und gelebt

Musiklehrer, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen über Unterrichts­leistungen in freier Mitarbeit abschließen, werden nicht deshalb zu sozial­versicherungs­pflichtigen Beschäftigten der Musikschule, weil sie das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen zu beachten haben. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht und gab damit einer Stadt als Trägerin einer Musikschule Recht. Anderslautende Entscheidungen der Vorinstanzen sowie der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund hob das Gericht auf.

Der Beigeladene des zugrunde liegenden Verfahrens war neben einer weiteren Tätigkeit als Musiklehrer für die von der klagenden Stadt betriebene kommunale Musikschule auf der Basis von wiederholten Honora­r­ver­trägen im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche tätig. Geregelt war unter anderem, dass er beim Unterricht das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen zu beachten habe.

BSG verneint Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht

Anders als die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund und die Vorinstanzen hat das Bundes­so­zi­al­gericht dieser Pflicht keine Bedeutung beigemessen, die zur Annahme von Versi­che­rungs­pflicht aufgrund Beschäftigung gezwungen hätte. Entscheidend sei in erster Linie, dass die Beteiligten ein freies Dienst­ver­hältnis vereinbart und gelebt hätten. Dem Lehrplanwerk konnten allenfalls Rahmenvorgaben entnommen werden. Auch weitere Aspekte, zum Beispiel die Pflicht, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen, führten bei einer Gesamtwürdigung nicht dazu, dass entgegen den Vereinbarungen der Beteiligten Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung hätte angenommen werden müssen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Absatz 1 SGB IV

Beschäftigung ist die nicht­selbst­ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits­ver­hältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Weisungsgebers.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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