Bundessozialgericht Urteil14.03.2018
Beachtung von Lehrplanwerken führt bei Musikschullehrern nicht zur SozialversicherungspflichtLehrer und kommunale Musikschule haben freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt
Musiklehrer, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen über Unterrichtsleistungen in freier Mitarbeit abschließen, werden nicht deshalb zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Musikschule, weil sie das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen zu beachten haben. Dies entschied das Bundessozialgericht und gab damit einer Stadt als Trägerin einer Musikschule Recht. Anderslautende Entscheidungen der Vorinstanzen sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund hob das Gericht auf.
Der Beigeladene des zugrunde liegenden Verfahrens war neben einer weiteren Tätigkeit als Musiklehrer für die von der klagenden Stadt betriebene kommunale Musikschule auf der Basis von wiederholten Honorarverträgen im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche tätig. Geregelt war unter anderem, dass er beim Unterricht das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen zu beachten habe.
BSG verneint Sozialversicherungspflicht
Anders als die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht dieser Pflicht keine Bedeutung beigemessen, die zur Annahme von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung gezwungen hätte. Entscheidend sei in erster Linie, dass die Beteiligten ein freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt hätten. Dem Lehrplanwerk konnten allenfalls Rahmenvorgaben entnommen werden. Auch weitere Aspekte, zum Beispiel die Pflicht, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen, führten bei einer Gesamtwürdigung nicht dazu, dass entgegen den Vereinbarungen der Beteiligten Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung hätte angenommen werden müssen.
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Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Absatz 1 SGB IV
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2018
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online