21.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil18.03.2016

Tätigkeit einer OP-Schwester ist sozial­versicherungs­pflichtigEntscheidende tatsächliche Verhältnisse sprechen trotz vereinbarter "freier Mitarbeit" für abhängige Beschäftigung

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass eine OP-Schwester auch dann sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt ist, wenn sie aufgrund eines Dienstvertrages als "freie Mitarbeiterin" für ein Krankenhaus tätig wird.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Rheinhessen, eine staatlich anerkannte Fachkran­ken­schwester für operative Funkti­o­ns­be­reiche, schloss im Jahr 2013 mit einem Klinikum einen Dienstvertrag ab. Der Vertrag sah unter anderem vor, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin Dienst­leis­tungen als Fachkraft im OP-Dienst zu erbringen hatte. Hierunter fiel die Planung, Durchführung und Dokumentation von OP-Diensten. Die Tätigkeit sollte im Namen des Klinikums erfolgen, ohne dabei aber ein Arbeit­neh­mer­ver­hältnis zu begründen. Die Klägerin hatte eigene Berufs­be­kleidung und ein eigenes Namensschild einsetzen. Ein Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfalle bestand nicht.

Klägerin wird ausschließlich für Tätigkeiten im OP-Bereich eingesetzt

In der Folge wurde die Klägerin mehrfach für die Klinik tätig, wobei sie ausschließlich im OP-Bereich eingesetzt wurde. Aus hygienischen Gründen war dort zwingend sogenannte Bereichs­kleidung zu tragen, die vom Klinikum gestellt wurde. An dieser Kleidung war ein von der Klägerin gestelltes Namenschild angesteckt, welches sie als Honorarkraft auswies. Im eigentlichen OP-Saal wurde über diese Bereichs­kleidung dann ein steriler Kittel gezogen, der ebenfalls von der Klinik gestellt wurde. Bei der Operation musste die Klägerin dem operierenden Arzt die von ihm gewünschten Instrumente/Materialien reichen, ohne dass sie hierauf selbst Einfluss nehmen konnte. In welcher Reihenfolge sie das Besteck und die Materialien vor sich auslegte, war der Klägerin hingegen – im Gegensatz zu anderen Schwestern oder Pflegern – freigestellt. Die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu Patienten im wachen Zustand.

Renten­ver­si­cherung stellt Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht fest

Nachdem sowohl die Klinik als auch die Klägerin einen Antrag auf Feststellung des sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status gestellt hatten, stellte die beklagte Renten­ver­si­cherung fest, dass die Klägerin abhängig beschäftigt sei und daher eine Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung bestehe.

SG bejaht sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäftigung

Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter des Sozialgerichts Mainz kamen nach einer Gesamtabwägung aller Umstände zu dem Urteil, dass die Klägerin als sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäftigte für die Klinik tätig war. Zwar spreche der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung für eine selbstständige Tätigkeit, diese erkennbar von den Vertrags­parteien gewünschte Rechtsfolge sei aber nicht ausschlaggebend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die vorliegend für einen Status als abhängig Beschäftigte sprechen würden. So habe die Klägerin etwa keinen Einfluss darauf gehabt, wann konkret Operationen durchgeführt wurden. Diesbezüglich habe sie sich in den Klinikbetrieb eingliedern müssen. Sie habe auch nicht wie eine Selbstständige ein besonderes unter­neh­me­risches Risiko getragen. Weiter habe sie im Krankheitsfall lediglich dem Klinikum absagen, sich aber nicht weiter um einen Ersatz kümmern müssen, wie dies auch bei normalen Arbeitnehmern der Fall sei. Schließlich habe sie während der Operationen die Kranken­haus­kleidung der Klinik tragen müssen, so dass von außen eine Unterscheidung von anderen angestellten Mitarbeitern nicht möglich gewesen sei.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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