18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 13292

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Sozialgericht Dortmund Urteil23.03.2012

Betreuungskraft für Senioren in Wohnanlage ist sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigBetreu­ung­s­tä­tigkeit stellt abhängige Beschäftigung dar

Beauftragt ein Wohnungs­bau­un­ter­nehmen eine Fachkraft, die Bewohner einer Senio­ren­wohn­anlage nach einem Konzept für Betreutes Wohnen mit Beratungs- und Freizeit­an­geboten zu unterstützen, handelt es sich um eine sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige abhängige Beschäftigung. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungs­bau­ge­n­os­sen­schaft aus Hattingen mit einer Altenpflegerin die freie Mitarbeit als Betreuungskraft in einer Senio­ren­wohn­anlage vereinbart. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung (DRV) Bund stellte mit Bescheid fest, dass die Betreuungskraft als abhängig Beschäftigte der Wohnungs­bau­ge­n­os­sen­schaft der Sozialversicherungspflicht unterliege.

Betreu­ung­s­tä­tigkeit wird nicht im Auftrag und auf Rechnung der Bewohner sondern für Wohnungs­bau­ge­n­os­sen­schaft erbracht

Die hiergegen von der Genossenschaft erhobene Klage hat das Sozialgericht Dortmund abgewiesen. Es handele sich um eine abhängige Beschäftigung, weil die Betreuungskraft in der Senio­ren­wohn­anlage ihre Leistungen nach Maßgabe des Miet- und Betreu­ungs­ver­trages zwischen der Klägerin und den Bewohnern erbringe und es sich somit nicht um eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit handele. Die beigeladene Betreuungskraft trete den Bewohnern der Anlage wie eine Bedienstete der Klägerin gegenüber, z.B. wenn sie über die Organisation des Einzuges oder die Handhabung und Nutzung vorhandener Einrichtungen in der Senio­ren­wohn­anlage berate. Sie erbringe ihre Betreu­ung­s­tä­tigkeit und auch die Freizeit­an­gebote nicht im Auftrag und auf Rechnung der Bewohner, sondern allein für die Klägerin.

Betreuungskraft tritt im Gesamtbild kaum als selbstständige Unternehmerin auf

Entscheidend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sei die Eingebundenheit der Betreuungskraft in den Betrieb der Klägerin und ihre „dienende Teilhabe“ am Arbeitsprozess der Klägerin. Schließlich trete die Betreuungskraft, die ansonsten mit einer halben Stelle bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sei, nach ihrem Gesamtbild mangels eigenem Betriebssitz, Eigenwerbung, Internetpräsenz, nennenswerten weiteren Auftraggebern etc. kaum als selbstständige Unternehmerin auf.

Vereinbarung einer freien Mitarbeit unter Verzicht auf Entgelt­fort­zahlung im Krankheits- und Urlaubsfall nicht entscheidend

Auf die getroffene Vereinbarung einer freien Mitarbeit unter Verzicht auf Entgelt­fort­zahlung im Krankheits- und Urlaubsfall komme es nicht an, weil sie infolge entsprechender Arbeit­neh­mer­rechte den tatsächlichen Verhältnissen und dem Gesamtbild der Tätigkeit der Betreuungskraft nicht entspreche. Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.03.2012, Az.: S 34 R 898/10

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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