03.12.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil21.10.2019

Kein Anspruch auf Entschädigung für Außen­wohn­bereich einer Flüchtlings­unterkunft durch fluglärm­be­dingte Beein­träch­ti­gungenFür Altenwohn- und -pflegeheim gültiges Fluglärm­schutzrecht entfällt nach Umnutzung in Flüchtlings­unterkunft

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass für den Außen­wohn­bereich einer Flüchtlings­unterkunft, die in einem bisher als Altenwohn- und -pflegeheim genutzten Gebäude errichtet worden ist, keinen Anspruch auf Entschädigung für fluglärm­be­dingte Beein­träch­ti­gungen besteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens verlangt vom Beklagten die Festsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung für fluglärm­be­dingte Beein­träch­ti­gungen des Außen­wohn­be­reichs einer Flüchtlingsunterkunft, die nach Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung im Jahre 2016 in einem bisher als Altenwohn- und -pflegeheim genutzten Gebäude errichtet worden war.

Keine Entschädigung für nach Einrichtung des Lärmschutz­be­reichs neu errichtete Gebäude

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof wies die Klage ab. Der Kläger habe danach keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung. Nach den zugrunde liegenden Regelungen im Fluglärm­schutzrecht (Fluglärm­schutz­gesetz und 3. Flugplatz Schall­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung) gebe es die Entschädigung nur für Bestandsgebäude, nicht jedoch für nach Einrichtung des Lärmschutz­be­reichs neu errichtete Gebäude. Eine solche Neuerrichtung sei hier mit der Änderung in eine zumindest wohnähnliche Nutzung vorgenommen worden, die für die Flücht­lings­un­terkunft einen erneuten Prüfungsbedarf nach dem Baurecht und nach dem Fluglärm­schutzrecht aufgeworfen habe.

Nach Nutzung­s­än­de­rungen ergibt sich für Unterkunft erneuter rechtlicher Beurtei­lungs­bedarf

Dass sich die Wohnnutzung von der zuvor betriebenen schutz­be­dürftigen Einrichtung in Gestalt eines Altenheimes rechtlich wesentlich unterscheide, liege auf der Hand. Aber selbst wenn man die Flücht­lings­un­terkunft wegen der vorhandenen Betreu­ungs­leistung als schutz­be­dürftige Einrichtung nach dem Fluglärm­schutz­gesetz betrachten wolle, ergebe sich wegen der damit verbundenen Änderungen in Nutzung und Belegung ein erneuter rechtlicher Beurtei­lungs­bedarf für die Unterkunft nach dem Fluglärm­schutzrecht, so dass wegen der Errichtung erst nach Erlass der einschlägigen Regelungen der Flugplatz Schall­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nungen kein Bestandsschutz mehr bestehe.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm/kg)

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