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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil18.09.2014

OVG Berlin-Brandenburg lehnt Klagen von Anwohnern des Flughafens Berlin-Tegel auf Entschädigung abAnsprüchen nach dem Flug­lärm­schutz­gesetz steht bevorstehende Schließung des Flughafens Tegel entgegen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat erneut mehrere Klagen von Anwohnern des Flughafens Berlin-Tegel abgewiesen. Das Ober­verwaltungs­gericht verneint in seiner Entscheidung da Vorliegen von unzumutbarem Fluglärm für die Anwohner oder vom Flughafen ausgehende Lebensgefahren, die eine sofortige Schließung des Flughafens rechtfertigen würden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Anwohner des Flughafens Berlin-Tegel. Sie hatten größtenteils Schallschutz oder Entschädigung in Geld verlangt, weil aus ihrer Sicht wegen der verschobenen Eröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg das Luftver­kehr­s­auf­kommen auf dem Flughafen Tegel erheblich zugenommen habe.

Unzumutbare Lärmbe­läs­ti­gungen nicht feststellbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat diese Klagen abgewiesen und dabei an seiner bereits im Juni 2014 geäußerten Rechts­auf­fassung festgehalten (Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.06.2014 - OVG 6 A 10.14 u.a. -). Hiernach steht Ansprüchen nach dem Fluglärm­schutz­gesetz bereits entgegen, dass der Flughafen Tegel nicht weiterbetrieben werden soll, sondern vor der Schließung steht. Dass die Kläger unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt wären, ist zudem nicht feststellbar.

Vom Flughafen ausgehende Lebensgefahren, die eine sofortige Stilllegung des Flughafens rechtfertigen würden, nicht ersichtlich

Eine Klägerin hatte die Stilllegung des Flughafens Berlin-Tegel beantragt, weil ihrer Ansicht nach die Zunahme des Luftverkehrs zu Gefahren für Leib und Leben der Anwohner führe (OVG 6 A 15.14). Das Gericht konnte aber nicht feststellen, dass von dem Flugverkehr, soweit er über das Grundstück der Klägerin führt, Lebensgefahren ausgehen, die eine sofortige Stilllegung des Flughafens rechtfertigen. Im Übrigen obliegt die Einhaltung der Luftsicherheit der hierfür zuständigen Bundesbehörde und nicht dem Land Berlin. Zudem war die Betrie­bs­ge­neh­migung für den Flughafen Berlin-Tegel bereits vor Jahren widerrufen worden; danach erlischt die Erlaubnis, den Flughafen zu betreiben, sechs Monate nach Inbetriebnahme der Südbahn des Flughafens Berlin Brandenburg.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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