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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil11.06.2014

Anwohner des Flughafens Berlin-Tegel haben keinen Anspruch auf neuen SchallschutzFlug­lärm­schutz­gesetz sieht keine Pflicht zur Neufestsetzung eines Lärmschutz­be­reiches vor

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klagen mehrerer Anwohner aus dem Umfeld des Flughafens Berlin-Tegel auf Schallschutz oder Geldent­schä­digung abgewiesen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Anwohner im Umfeld des Berliner Flughafens Tegel. Sie sind der Auffassung, dass das Luftver­kehr­s­auf­kommen am Flughafen Berlin-Tegel infolge der Nichteröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg erheblich zugenommen habe. Sie hätten daher einen Anspruch auf nachträgliche Schutzmaßnahmen.

Kläger sind keinen unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt sind, die die Grenze des verfas­sungs­rechtlich Zulässigen überschreiten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg sah dies allerdings anders und entschied, dass das Fluglärm­schutz­gesetz aus dem Jahr 2007 den Klägern die geltend gemachten Ansprüche nicht gewährt, weil der Flughafen Berlin-Tegel innerhalb von 10 Jahren geschlossen werden soll und daher nach diesem Gesetz keine Pflicht zur Neufestsetzung eines Lärmschutz­be­reiches besteht. Ein Anspruch folgt auch nicht aus den allgemeinen verwal­tungs­ver­fah­rens­recht­lichen Vorschriften, da deren Anwendbarkeit gesperrt ist. Das Fluglärm­schutz­gesetz 2007 regelt als spezielle Vorschrift die Koste­n­er­stattung für passiven Schallschutz und Entschädigung abschließend. Dies gilt zwar nicht für Ansprüche auf aktiven Schallschutz (z.B. Flugbe­schrän­kungen). Es ist aber nicht ersichtlich, dass, wie für einen solchen Anspruch erforderlich, die Kläger unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt sind, die die Grenze des verfas­sungs­rechtlich Zulässigen überschreiten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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