15.11.2024
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Dokument-Nr. 3712

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Beschluss29.01.2007Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 10 S 1.07
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss29.01.2007

Flughafenlärm - Anlieger scheitert mit Antrag auf Aussetzung einer Baugenehmigung für ein neues Flugha­fen­terminalGericht unterscheidet zwischen luftseitigen und landseitigen Anlagen

Nicht jede Verschärfung der faktischen Betroffenheit eines Anliegers eines Flughafens führt zur Notwendigkeit einer Planfest­stellung. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden. Es lehnte einen Antrag ab, die Vollziehung einer der Berliner Flugha­fen­ge­sell­schaft mbH für den Flughafen Berlin-Tegel erteilten Baugenehmigung auszusetzen.

Mit der Baugenehmigung sind Errichtung und Betrieb eines - übergangsweise zu betreibenden - Terminals "Ost" bauaufsichtlich genehmigt worden, der 18 Abfer­ti­gungs­schalter sowie 6 Gates umfassen und für etwa 2,5 Mio. Passagiere jährlich ausgelegt sein soll. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin und Bewohnerin eines in Reinickendorf etwa 1 km nordöstlich des Flugha­fen­ge­ländes liegenden Hausgrundstücks und befürchtet von dem Vorhaben eine Steigerung des Fluglärms.

Der für baurechtliche Streitigkeiten aus dem Bezirk Reinickendorf zuständige 10. Senat hat den Antrag abgelehnt, weil die Antragstellerin in einem Hauptverfahren mit der Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben dürfte. Insbesondere bedürfe das Vorhaben der Termi­na­le­r­wei­terung keiner Planfest­stellung. Nicht jede Verschärfung der faktischen Betroffenheit führt zur Planfest­stel­lungs­be­dürf­tigkeit des Vorhabens. Der Terminalbau sei eine so genannte landseitige Anlage. Die im Jahre 1990 durch Gesetz begründete fiktive Planfest­stellung habe hingegen eine auf die so genannten luftseitigen Anlagen beschränkte Wirkung.

Entscheidend ist bei einem Flughafen, dessen "Betrieb" nicht ausdrücklich beschränkt worden ist, die technische Gesamtkapazität. Die Funktion und die technische Kapazität eines Flughafens sowie das Ausmaß der Beein­träch­ti­gungen Dritter werden maßgebend durch Richtung und Länge der Start- und Landebahnen (luftseitige Anlagen) bestimmt. Das bedeute, dass einer durch Erweiterung der landseitigen Anlagen gegebenenfalls hervorgerufenen Erhöhung des Flugbetriebs bis zur Ausschöpfung der durch die luftseitigen Anlagen bestimmten (technischen) Kapazität des Flughafens grundsätzlich nichts im Wege stehe. Eine Mehrbelastung durch Flugbetrieb, der sich aus der höheren (landseitigen) Kapazität eines neuen Abfer­ti­gungs­ter­minals ergeben sollte, resultiert lediglich aus einer weitergehenden Ausnutzung der technischen Flugha­fen­ka­pazität, die ungeachtet der angefochtenen Baugenehmigung besteht.

Aber auch unabhängig von den mangelnden Erfolgs­aus­sichten einer Klage geht die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Inter­es­se­n­ab­wägung nach Auffassung des 10. Senats zu Lasten der Antragstellerin aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.01.2007

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