22.11.2024
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Dokument-Nr. 3816

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil02.02.2007

Anwohner unterliegen mit Klage gegen Flugha­fe­n­er­wei­terung - keine unzumutbaren Beein­träch­ti­gungenMilitä­r­flug­hafens Ramstein darf erweitert werden

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat die Klagen von Einwohnern aus Kaiserslautern, Hütschenhausen, Kottweiler-Schwanden und Spesbach sowie die Klage der Ortsgemeinde Hütschenhausen gegen die den US-Streitkräften erteilte luftrechtliche Genehmigung für die Erweiterung des Militä­r­flug­hafens Ramstein abgewiesen.

Wesentlicher Gegenstand der Genehmigung ist die Errichtung einer neuen Hauptstart- und Landebahn (neue Südbahn) mit einer Länge von 3.200 m zuzüglich Überroll­strecken, über die 90 % des Flugverkehrs abgewickelt werden soll, sowie der Ausbau der vorhandenen Start- und Landebahn (Nordbahn).

Die Kläger haben mit ihren Klagen im Wesentlichen geltend gemacht, dass der zu erwartende Fluglärm stärker sein werde als von der Geneh­mi­gungs­behörde angenommen und er ihnen sowohl tagsüber als auch in der Nacht trotz der angeordneten Schall­schutz­maß­nahmen von Gesetzes wegen nicht zugemutet werden dürfe.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Bei der mündlichen Urteils­ver­kündung gab die Vorsitzende Richterin hierfür eine zusam­men­fassende Begründung:

Den Antrag der Anwohner, die Genehmigung aufzuheben, hat das Gericht abgewiesen, weil das Vorhaben - die Erweiterung des Militä­r­flug­hafens Ramstein für militärische Lufttrans­por­t­aufgaben - rechtlich nicht zu beanstanden sei. Bei der Prüfung möglicher Planung­s­al­ter­nativen habe sich die von den Klägern befürwortete Ausbauvariante, welche eine Drehung der Nordbahn parallel zur Südbahn vorsehe, nicht aufgedrängt. Diese Variante würde nur zu einer Verlagerung der Lärmbelastung vom Stadtzentrum Kaiserslauterns in Richtung der nördlichen Stadtteile führen. Auch die von ihnen angestrebte Nutzung der Nordbahn als Hauptbahn sei nicht vorzugswürdig, da diese mit erheblichen betrieblichen Nachteilen für den Flugverkehr verbunden wäre. Eine solche Nutzung hätte insbesondere ein unter Sicher­heits­ge­sichts­punkten problematisches Queren der Nordbahn zur Folge.

Die Kläger könnten im Wege der Planergänzung weder für die Tag- noch für die Nachtzeit weitergehende Lärmschutz­auflagen beanspruchen.

Durch das der luftrechtlichen Genehmigung zugrunde liegende Lärmschutz­konzept für den Tag werde grundsätzlich eine gute Kommunikation im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern gewährleistet. Dies gelte auch für die Wohnräume der Kläger.

Die Entscheidung der Geneh­mi­gungs­behörde, keine besonderen Nacht­schutz­auflagen zu verfügen, sei angesichts der geringen prognos­ti­zierten Nachtflüge nicht rechts­feh­lerhaft. Stelle sich heraus, dass im Ausbauzustand die Zahl der Flugbewegungen höher als erwartet sei, könne die Behörde nachträglich die dann gebotenen Lärmschutz­maß­nahmen ergreifen. Ein dahingehender Vorbehalt sei in der Genehmigung enthalten. Auf Hinweis des Gerichts habe die Beklagte diesen Vorbehalt dahingehend ausgestaltet, dass sich nunmehr auch Anwohner auf ihn berufen könnten.

Auch die durch den Fluglärm verursachten Einschränkungen bei der Nutzung des Außen­wohn­be­reichs habe die Behörde bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Die Genehmigung sehe bei unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen eine Entschädigung vor. Allerdings werde die Lärmbelastung auf den Grundstücken der Kläger nach den schall­tech­nischen Berechnungen kein Ausmaß erreichen, welches einen finanziellen Ausgleich erfordere.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 2/2007 des VG Neustadt vom 12.02.2007

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