Wesentlicher Gegenstand der Genehmigung ist die Errichtung einer neuen Hauptstart- und Landebahn (neue Südbahn) mit einer Länge von 3.200 m zuzüglich Überrollstrecken, über die 90 % des Flugverkehrs abgewickelt werden soll, sowie der Ausbau der vorhandenen Start- und Landebahn (Nordbahn).
Die Kläger haben mit ihren Klagen im Wesentlichen geltend gemacht, dass der zu erwartende Fluglärm stärker sein werde als von der Genehmigungsbehörde angenommen und er ihnen sowohl tagsüber als auch in der Nacht trotz der angeordneten Schallschutzmaßnahmen von Gesetzes wegen nicht zugemutet werden dürfe.
Die Klagen hatten keinen Erfolg. Bei der mündlichen Urteilsverkündung gab die Vorsitzende Richterin hierfür eine zusammenfassende Begründung:
Den Antrag der Anwohner, die Genehmigung aufzuheben, hat das Gericht abgewiesen, weil das Vorhaben - die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein für militärische Lufttransportaufgaben - rechtlich nicht zu beanstanden sei. Bei der Prüfung möglicher Planungsalternativen habe sich die von den Klägern befürwortete Ausbauvariante, welche eine Drehung der Nordbahn parallel zur Südbahn vorsehe, nicht aufgedrängt. Diese Variante würde nur zu einer Verlagerung der Lärmbelastung vom Stadtzentrum Kaiserslauterns in Richtung der nördlichen Stadtteile führen. Auch die von ihnen angestrebte Nutzung der Nordbahn als Hauptbahn sei nicht vorzugswürdig, da diese mit erheblichen betrieblichen Nachteilen für den Flugverkehr verbunden wäre. Eine solche Nutzung hätte insbesondere ein unter Sicherheitsgesichtspunkten problematisches Queren der Nordbahn zur Folge.
Die Kläger könnten im Wege der Planergänzung weder für die Tag- noch für die Nachtzeit weitergehende Lärmschutzauflagen beanspruchen.
Durch das der luftrechtlichen Genehmigung zugrunde liegende Lärmschutzkonzept für den Tag werde grundsätzlich eine gute Kommunikation im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern gewährleistet. Dies gelte auch für die Wohnräume der Kläger.
Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde, keine besonderen Nachtschutzauflagen zu verfügen, sei angesichts der geringen prognostizierten Nachtflüge nicht rechtsfehlerhaft. Stelle sich heraus, dass im Ausbauzustand die Zahl der Flugbewegungen höher als erwartet sei, könne die Behörde nachträglich die dann gebotenen Lärmschutzmaßnahmen ergreifen. Ein dahingehender Vorbehalt sei in der Genehmigung enthalten. Auf Hinweis des Gerichts habe die Beklagte diesen Vorbehalt dahingehend ausgestaltet, dass sich nunmehr auch Anwohner auf ihn berufen könnten.
Auch die durch den Fluglärm verursachten Einschränkungen bei der Nutzung des Außenwohnbereichs habe die Behörde bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Die Genehmigung sehe bei unzumutbaren Beeinträchtigungen eine Entschädigung vor. Allerdings werde die Lärmbelastung auf den Grundstücken der Kläger nach den schalltechnischen Berechnungen kein Ausmaß erreichen, welches einen finanziellen Ausgleich erfordere.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 2/2007 des VG Neustadt vom 12.02.2007