18.10.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss30.07.2013

Eilanträge auf Betriebs­einschränkung für Nordwest-Landebahn des Flughafens Frankfurt Main abgelehntVerpflichtung Fraports zur Klammerung von Ziegeldächern stellt ausreichende Maßnahme zur Vorbeugung von Gefahren und Schäden dar

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat zwei Anträge abgelehnt, mit denen Betriebs­einschränkungen für den Anflug auf die Nordwest-Landebahn des Flughafens Frankfurt Main verlangt wurden. Das Gericht entschied, dass der Plan­ergänzungs­beschluss des Ministeriums vom 10. Mai 2013 angemessene Abhilfen für mögliche Schäden an Dächern durch Wirbelschleppen vorsieht. Die im Ergän­zungs­be­schluss festgelegte Dachklammerung ist ein geeignetes und verhält­nis­mäßiges Mittel, um Gefahren durch Wirbelschleppen einzudämmen.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragten die Stadt Flörsheim sowie vier Einwohner der Stadt Flörsheim im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, Anflüge von Flugzeugen mit mehr als 136.000 kg Gesamtgewicht sowie des Flugzeugtyps Boeing 757 auf die Nordwest-Landebahn zu untersagen, da diese in erhöhtem Maß Wirbelschleppen verursachen würden. Sie berufen sich auf eine Reihe von Vorfällen in Flörsheim seit Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn, bei denen Ziegeldächer beschädigt wurden oder Dachziegel herabgefallen waren und die sie auf Wirbelschleppen landender Flugzeuge zurückführen.

Antragsteller halten Ergän­zungs­be­schluss zum Planfest­stel­lungs­be­schluss über Klammerung von Ziegeldächern für unzureichend

Den dazu vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landes­ent­wicklung unter dem 10. Mai 2013 erlassenen Ergän­zungs­be­schluss zum Planfest­stel­lungs­be­schluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007, der die Fraport AG zur Klammerung von Ziegeldächern in einem darin festgelegten Bereich von Flörsheim verpflichtet, halten sie für unzureichend. Sie sind der Auffassung, der festgelegte Bereich sei zu klein, da die südliche Verdriftung von Wirbelschleppen nicht berücksichtigt werde. Auch sei es sachlich nicht gerechtfertigt nur die vor einem Stichtag im Jahr 2007 errichteten Häuser zu erfassen. Im Übrigen fehle es an einer Verpflichtung der Grund­s­tücks­ei­gentümer zur Vornahme der Klammerung. Das ursprünglich dem Planfest­stel­lungs­be­schluss vom 18. Dezember 2007 zugrunde gelegte Gutachten zur Gefahr durch Wirbelschleppen habe sich nach Auffassung der Antragsteller als fehlerhaft erwiesen, weil zu geringe Landegewichte in die Berechnung eingeflossen seien.

Dachklammerung ist geeignetes und verhält­nis­mäßiges Mittel zur Verringerung von Gefahren

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof lehnte jedoch beide Eilanträge ab. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidungen führte das Gericht im wesentlichen aus, dass zwar viele Anhaltspunkte dafürspräche, dass im Bereich der Anflug­grundlinie auf die Nordwest-Landebahn über Flörsheim deutlich höhere Gefahren durch Wirbelschleppen als in dem ursprünglichen Gutachten angenommen drohten. Jedoch werde diesen Gefahren für Schäden an Dächern und möglicherweise auch von dadurch verursachten Personenschäden durch den Planer­gän­zungs­be­schluss des Ministeriums vom 10. Mai 2013 in angemessener Weise Rechnung getragen. Die Dachklammerung sei ein geeignetes und auch im engeren Sinne verhält­nis­mäßiges Mittel, um von Wirbelschleppen ausgehenden Gefahren zu begegnen. Die Größe des tatsächlich von Wirbelschleppen betroffenen Gebietes sei ebenso wie die Frage, ob nur die bis zu einem Stichtag im Jahr 2007 errichteten Häuser erfasst werden müssten, einer rechtlichen Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren vorzubehalten.

Weitgehende Betrie­b­s­ein­schränkung wäre unver­hält­nismäßig

Dies gelte auch für die Frage nach der Richtigkeit der ursprünglichen gutachtlichen Prognose. Da seit dem 28. Juni 2013 die Dachklammerung durchgeführt werde und auch Anträge an die Fraport AG gerichtet würden, sei von einer schnellen und deutlichen Verringerung des Gefah­ren­po­tenzials auszugehen. Demgegenüber wäre die von den Antragstellern geforderte, weitgehende Betrie­b­s­ein­schränkung unver­hält­nismäßig.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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