15.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss27.03.2014

Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Ausstellung "Darmstadt Mobil - die Mobilitäts­aus­stellung" rechtlich zulässigGewerkschaft ver.di und des Evangelisches Dekanat Darmstadt-Stadt unterliegen im Streit um Sonntagsöffnung von Ladengeschäften

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat die Erlaubnis der Stadt Darmstadt zur Sonntagsöffnung von Ladengeschäften in der Darmstädter Innenstadt anlässlich der Ausstellung „Darmstadt Mobil - die Mobilitäts­aus­stellung“ am 30. März 2014 für rechtlich zulässig erklärt. Damit haben die Anträge der Gewerkschaft ver.di und des Evangelischen Dekanats Darmstadt-Stadt mit dem Ziel, die Öffnung der Ladengeschäfte an diesem Tag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen, in der Beschwer­de­instanz keinen Erfolg.

Anders als das Verwal­tungs­gericht Darmstadt, das den Anträgen mit Beschluss vom 24. März 2014 stattgegeben hatte, ist der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof der Auffassung, die Verfügung der Stadt Darmstadt vom 11. Februar 2014, den 30. März 2014 zum verkaufsoffenen Sonntag zu erklären, erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.

VG geht zu Unrecht von unzureichendem Anlass für Festsetzung einer Sonntagsöffnung von Ladengeschäften aus

In seiner Entschei­dungs­be­gründung führt der Verwal­tungs­ge­richtshof im Wesentlichen aus, dass das erstin­sta­nzliche Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Ausstellung „Darmstadt Mobil - die Mobili­täts­ausstellung“ am 30. März 2014 kein sei. Anders als die Vorinstanz hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof keine Zweifel daran, dass es sich bei dieser Ausstellung um eine Veranstaltung handelt, die für sich allein geeignet ist, einen beträchtlichen Besucherstrom auszulösen.

Veranstaltung ist weit mehr als bloße Präsentation aktueller Modelle der örtlichen Autohändler

Allein die Anzahl der Aussteller - 10 Autohäuser und 12 Fahrradhändler sowie 10 Infostände rund um das Fahrrad, ÖPNV etc. - sei groß genug, um zahlreiche Besucher anzulocken. Hinzu komme der am Sonntag stattfindende Fahrrad­flohmarkt, Livemusik und ein Kinderprogramm. Eine Gesamtschau des während der Ausstellung angebotenen Programms führt deshalb nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs zu dem Ergebnis, dass es sich bei dieser Veranstaltung entgegen der Auffassung der Antragsteller um weit mehr handele, als um die bloße Präsentation der aktuellen Modelle durch die örtlichen Autohändler. Anders als nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt komme es insoweit auch nicht auf die Motivation der Initiatoren an, die zur Festsetzung der Ausstellung geführt habe. Maßgeblich sei allein das äußere Erschei­nungsbild und das objektive Gewicht der Veranstaltung und ob sie geeignet sei, beträchtliche Besucherströme auszulösen.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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