21.11.2024
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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss24.03.2014

Sonntagsöffnung von Ladengeschäften verstößt gegen den verfassungs­gerichtlich gebotenen SonntagsschutzVerwal­tungs­gericht Darmstadt gibt Eilanträgen von Verdi und Evangelischer Kirche statt

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat entschieden, dass die für Sonntag, den 30. März 2014, verfügten Sonntagsöffnung von Ladengeschäften, aus Anlass der Ausstellung: "Darmstadt Mobil - die Mobilitäts­aus­stellung" rechtswidrig ergangen ist.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwal­tungs­gericht im Wesentlichen aus, dass nicht hinreichend plausibel nachgewiesen sei, dass die geplante Mobili­täts­ausstellung auch ohne die geplante Sonntagsöffnung von Ladengeschäften in der Darmstädter Innenstadt einen erheblichen Besucherstrom auslösen werde. Es fehle das nach der Rechtsprechung der Verwal­tungs­ge­richte im Lichte des besonderen verfas­sungs­recht­lichen Schutzes der Sonntagsruhe, sowohl im Grundgesetz (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV) als auch in der Hessischen Verfassung (Art. 31 Satz 2 und 3 sowie 53 HV) geforderte Eigengewicht der Veranstaltung welches an das gesetzliche Tatbe­stands­merkmal "... aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen" in § 6 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Laden­öff­nungs­gesetz (HLöG) anknüpfe.

Ladenöffnung mit verfas­sungs­rechtlich gewährleistetem besonderen Schutz der Sonntagsruhe nicht vereinbar

Das Gericht vermisste diesbezüglich eine realistische Prognose des zu erwartenden Besuche­r­andranges. Äußerungen des Veranstalters, des Vereins "Darmstadt Citymarketing e. V." legten den Schluss nahe, dass nicht die geplante "Mobili­täts­ausstellung" die Hauptsache sei, sondern dass es in der Hauptsache darum gehe, dem Einzelhandel einen umsatzstarken Verkaufssonntag zu bescheren. Dies sei mit dem verfas­sungs­rechtlich gewährleisteten besonderen Schutz der Sonntagsruhe nicht vereinbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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