18.10.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Urteil25.11.2010

Schiffseignerin haftet für Kosten eines Feuer­wehr­ein­satzes in Höhe von 70.000 EuroSchäden durch Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gungen und Aufwendungen zu ihrer Vermeidung von Haftungs­be­schränkung ausgenommen

Die Eignerin eines in den Niederlanden zugelassenen Motor­t­ank­schiffs haftet für Kosten in Höhe von knapp 70.000 Euro für den Einsatz von Freiwilliger Feuerwehren, Technischem Hilfswerk und weiterer Hilfs­or­ga­ni­sa­tionen anlässlich eines Unfalls, bei dem ochentzündlich und wasser­ge­fährdend sowie gesund­heits­schäd­liches Xylol aus dem Schiff ausgelaufen ist. Dies hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof Kassel entschieden.

Im vorliegenden Fall ist es zu dem Einsatz der Hilfs­or­ga­ni­sa­tionen gekommen, nachdem der Steuermann eines im Gernsheimer Rheinhafen liegenden Schiffes während des Löschens der Ladung - rund 650 Tonnen als hochentzündlich und wasser­ge­fährdend eingestuftes, bei Einatmen und Hautberührung gesund­heits­schäd­liches Xylol - im Steuerhaus versehentlich den Fahrhebel bewegt und dadurch die Schiffsmaschine auf "volle Fahrt voraus" eingekuppelt hatte. Dadurch hatte sich das Schiff vom Ufer wegbewegt und die landseitige Lösch­ein­richtung aus ihrer Verankerung gerissen.

Über 200 Personen am Einsatz beteiligt

Am landseitigen Ende des Löschrohrs war ein kleines Leck entstanden, aus dem bis zum Eintreffen der Feuerwehr wenige Liter Xylol auf den Boden der Uferbefestigung getropft waren, was dann durch Anstellen von Leckwannen unterbunden wurde. In das Hafenbecken war entgegen ersten Befürchtungen der Einsatzleitung kein Xylol gelangt. Der Einsatz der Rettungskräfte dauerte insgesamt zwölf Stunden. Während dieser Zeit wurden Messungen durchgeführt, die umgestürzte Lösch­ein­richtung durch eine vom Technischen Hilfswerk angefertigte Holzkon­struktion und einen Kran stabilisiert sowie das Löschrohr durch Zurückpumpen des Inhalts in das Tankschiff entleert. Die Arbeiten wurden großenteils von Feuerwehrleuten in den für solche Fälle vorge­schriebenen Chemi­e­schutz­anzügen unter Atemschutz verrichtet, was eine stetige Ablösung dieser Kräfte nach etwa zwanzig Minuten Einsatz erforderlich machte. Insgesamt waren in ständigem Wechsel insgesamt mehr als 200 Personen vor Ort. Die Städte Gernsheim, Groß-Gerau und Riedstadt verlangten die Kosten für den Einsatz in Höhe von knapp 70.000 Euro erstattet.

Schiffseignerin sah Umfang des Einsatzes als nicht erforderlich an

Die Schiffseignerin sah den Einsatz der Rettungskräfte als in diesem Umfang nicht erforderlich an, weil keine konkrete Gefahr einer Wasser­ver­schmutzung oder eines Brandes bestanden habe. Außerdem berief sie sich darauf, dass ihre Haftung auch eine bestimmte Quote aus einem von ihr zur Schadens­re­gu­lierung bereit­ge­stellten Fonds beschränkt sei.

VGH Kassel: Aus Sicht der Einsatzleitung musste von Gewäs­ser­ver­un­rei­nigung ausgegangen werden

In beiden Punkten folgte der Verwal­tungs­ge­richtshof der Auffassung der Schiffseignerin nicht, sondern bestätigte das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt. Aus der damaligen Sicht der Einsatzleitung habe durchaus Anlass bestanden, von einer bereits eingetretenen Gewäs­ser­ver­un­rei­nigung und einer weiteren akuten Gefährdung des Gewässers auszugehen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber Schäden durch Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gungen ebenso wie Aufwendungen zu ihrer Vermeidung ausdrücklich von der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung ausgenommen

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel/ra-online

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