23.11.2024
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Dokument-Nr. 8527

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Urteil03.09.2009

Bayerischer VGH: Schiffs­ei­gentümer muss für Feuer­wehr­ein­satz­kosten aufkommenBehörde kann bei Zustellung des Kostenbescheids nach Zweck­mä­ßig­keits­ge­sichts­punkten entscheiden

Wenn bei einem Schiff, das auf eine Kiesbank aufgelaufen ist, Öl austritt, das von der Feuerwehr aufgefangen werden muss, kann der Eigentümer des Schiffes zur Kostenübernahme für den Feuer­wehr­einsatz verpflichtet werden. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Auf der Donau lief ein Schiff im Bereich der Gemeinde Zeitlarn, Operpfalz, auf einer Kiesbank auf, Öl trat aus und wurde durch die örtliche Feuerwehr aufgefangen.

Nicht nur direkter Verursacher des Schadens sondern auch Eigentümer des Schiffes kann in Anspruch genommen werden

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat nun entschieden, dass für die Einsatzkosten der Feuerwehr auch der Eigentümer des Schiffs in Anspruch genommen werden kann, also nicht nur der direkte Verursacher. Es kommt nicht darauf an, ob dem Eigentümer die Verursachung in irgendeiner Form (mit-) anzurechnen ist. Neben dem Eigentümer kommen z. B. auch der Halter oder Schiffsführer als Kostenschuldner in Betracht. Wen von ihnen die Behörde per Kostenbescheid in Anspruch nimmt, kann sie frei nach Zweck­mä­ßig­keits­ge­sichts­punkten entscheiden, dabei darf sie nur nicht willkürlich oder offensichtlich unbillig verfahren.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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