21.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.07.2018

VGH zur Speicherung perso­nen­be­zogener Daten durch die BaFinBerufung der Anlageberater erfolglos

Perso­nen­be­zogene Daten von Anlageberatern der Sparkassen dürfen grundsätzlich durch die Bundesanstalt für Finanzierungs­leistungs­aufsicht (BaFin) gespeichert werden. Dies hat der Hessische Verwaltungs­gerichtshof entschieden.

Im hier zugrun­de­lie­genden Fall wenden sich die Kläger gegen die Speicherung perso­nen­be­zogener Daten in einer bei der BaFin eingerichteten Datenbank.

Kläger begehren Löschung perso­nen­be­zogener Daten

Die als Anlageberater bzw. Betrie­bs­be­auf­tragte bei unter­schied­lichen Sparkassen beschäftigten Kläger baten bei der Beklagten um Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und beantragten deren Löschung. Die BaFin erteilte Auskunft über die gespeicherten Daten, die den Namen - einschließlich Vornamen -, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beginn der Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen sowie die Namen der zuständigen Anlageberater oder Vertrie­bs­be­auf­tragten in der Datenbank der BaFin umfasste. Die beantragte Löschung der Daten lehnte die BaFin jedoch ab.

VG weist Klage ab

Die hiergegen erhobene Klage wurde durch das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 2. Juli 2014 abgewiesen.

Voraussetzungen für Löschungs­an­spruch nicht erfüllt

Die Berufung der Kläger gegen diese erstin­sta­nzliche Entscheidung hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Voraussetzungen eines Löschungs­an­spruches nach Maßgabe der daten­schutz­recht­lichen Bestimmungen seien nicht erfüllt. Auch aus einer etwaigen Verfas­sungs­wid­rigkeit der Rechts­grundlagen ergebe sich kein Löschungs­an­spruch.

Erfasste Daten dienen zur Identifikation betreffender Mitarbeiter

Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich hinreichend, welche Daten von der BaFin im Mitarbeiter- und Beschwer­de­re­gister zu speichern seien. Es sei erkennbar, dass der Gesetzgeber insoweit die Daten erfasst sehen wollte, die eine Identifikation der betreffenden Mitarbeiter ermögliche. Hierfür sei die Angabe von Vorname, Familien- und Geburtsname, Tag und Ort der Geburt erforderlich. Dies seien die Daten, die zu einer Identifikation der Person notwendig seien. Dass sich die Dauer der Speicherung nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, ist verfas­sungs­rechtlich unbedenklich.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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