21.11.2024
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Verwaltungsgericht Kassel Urteil19.09.2017

Kein Anspruch auf Löschung von personenbezogen gespeicherten DatenKlage gegen Verfas­sungs­schutz erfolglos

Die Klage auf Löschung von gespeicherten Daten gegen das Hessische Landesamt für Verfas­sungs­schutz war erfolglos. Die Klage war teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Kassel entschieden.

Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin die Löschung perso­nen­be­zogener Daten. Die Behandlung eines Löschungs­be­gehrens richte sich nach den einschlägigen Vorschriften des Hessischen Daten­schutz­ge­setzes (HDSG). Gem. § 19 Abs. 3 HDSG seien perso­nen­be­zogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald feststehe, dass ihre Speicherung nicht mehr erforderlich sei, um die Zwecke zu erfüllen, für die sie erhoben worden seien oder für die sie nach § 13 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes weiter­ver­a­r­beitet werden dürften. Nach § 19 Abs. 4 HDSG seien perso­nen­be­zogene Daten zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig sei. Die (weitere) Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten sei unzulässig, wenn sie nicht durch eine Rechts­vor­schrift erlaubt oder angeordnet sei.

Erfassen und Speichern von perso­nen­be­zogenen Daten nicht uneingeschränkt möglich

Die entsprechende Befugnis des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergebe sich aus § 2 Verfas­sungs­schutz­gesetz (VerfSchG), wonach es dessen Aufgabe sei, den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben beobachte das Landesamt für Verfas­sungs­schutz verfas­sungs­feindliche Bestrebungen und sammele zu diesem Zweck Informationen und werte sie aus. Das dem Landesamt für Verfas­sungs­schutz eingeräumte Recht, perso­nen­be­zogene Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten in seinen Datenregistern zu erfassen und zu speichern, bestehe indes nicht uneingeschränkt. Erforderlich sei vielmehr, dass im Einzelfall objektive Anhaltspunkte vorlägen, die mit hinreichender Wahrschein­lichkeit auf die Entfaltung verfas­sungs­feind­licher Aktivitäten durch den Betroffenen hindeuteten.

Einbindung in linkex­tre­mis­tische Kreise und Betätigung innerhalb der Szene beobachtet

Dies sei hier aufgrund einer hinreichend dokumentierten Einbindung der Klägerin in links­ex­tre­mis­tische Kreise und der Betätigung innerhalb dieser Szene der Fall, wobei es unerheblich sei, ob und inwieweit sich die Klägerin mit den Zielen der jeweiligen Veranstalter identifiziere oder ob sie die Veranstaltungen lediglich als Plattform habe nutzen wollen. Hierbei sei beispielhaft eine Demonstration am 28.01.2012 in Frankfurt am Main unter dem Motto „Staatliche Unterstützung für Nazis beenden 1 Verfas­sungs­schutz auflösen“ zu nennen, zu der unter anderem 12 links­ex­tre­mis­tische bzw. links­ex­tre­mistisch beeinflusste Organisationen aufgerufen hätten. Diese Organisationen habe die Klägerin durch das Halten ihrer Rede zum Thema „40 Jahre Berufsverbote in der BRD“ nachhaltig unterstützt. Die Speicherung der Daten, die von Anfang an rechtmäßig gewesen sei, sei auch weiterhin erforderlich. Dies belegten die zahlreichen von dem Hessischen Landesamt für Verfas­sungs­schutz aufgeführten weiteren Aktivitäten der Klägerin. Eine Zäsur in den Aktivitäten der Klägerin lasse sich nicht feststellen.

Klage auf Einstellung der Beobachtung unzulässig

Soweit die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes Hessen zur Einstellung ihrer Beobachtung durch das Hessische Landesamt für Verfas­sungs­schutz begehre, sei die Klage unzulässig. Die Klägerin habe insoweit ihre Klage in der mündlichen Verhandlung geändert. Diese Klageänderung sei nicht zulässig, weil der Beklagte nicht eingewilligt habe und das Gericht sie aus prozess­öko­no­mischen Gründen nicht für sachdienlich halte.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ ra-online

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