21.11.2024
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Dokument-Nr. 18683

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Urteil02.07.2014Verwaltungsgericht Frankfurt am Main7 K 4000/13.F
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2015, 46Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2015, Seite: 46
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil02.07.2014

Klagen gegen Speicherung perso­nen­be­zogener Daten in einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienst­leistungen erfolglosDaten­spei­cherung solle Zuverlässigkeit und Sachkunde des Unternehmens und der Mitarbeiter sicherstellen

Die Klagen mehrerer Bankkaufleute, die als Anlageberater bzw. Vertriebs­beauftragte bei unter­schied­lichen Sparkassen beschäftigt sind, gegen die Speicherung perso­nen­be­zogener Daten wurden abgewiesen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Die Kläger im hier zugrun­de­lie­genden Streitfall hatten sich mit ihrer Klage gegen die Speicherung perso­nen­be­zogener Daten, wozu im Wesentlichen ihr Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Beginn der beruflichen Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen zählen, gewandt. Sie wollten mit der Klage die Löschung dieser Daten in einer eigens hierfür eingerichteten Datenbank bei der Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht ( BaFin ) erreichen.

Speicherung der Daten stelle verfas­sungs­widrigen Eingriff in Grundrechte dar

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Speicherung dieser Daten einen verfas­sungs­widrigen Eingriff in ihre Grundrechte darstelle. So rügen sie unter anderem eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbst­be­stimmung, herzuleiten aus den Artikeln 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und einen Verstoß gegen das Gleich­heitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Demgegenüber vertritt die BaFin die Auffassung, dass eine Löschung dieser perso­nen­be­zogenen Daten nicht vorzunehmen sei, da sie auf einer gesetzlichen Regelung beruhe, die zur Speicherung der Daten überhaupt berechtigte. Diese Regelung stehe auch im Einklang mit der Verfassung.

VG: Gesetzliche Regelung verfas­sungsgemäß

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Das Verwal­tungs­gericht hat festgestellt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Löschung der perso­nen­be­zogenen Daten hätten und hat insoweit ausgeführt, dass die der Datenspeicherung zugrunde liegende gesetzliche Regelung in dem Gesetz über den Wertpa­pier­handel, ( WpHG ) verfas­sungsgemäß sei. Die hier maßgebliche Rechtsgrundlage des § 34 d WpHG ist erst im November 2012 in Kraft getreten.

Interne Datenbank dient zur Überprüfung der Anlageberater

Nach der Vorschrift des § 34 d des Gesetzes über den Wertpa­pier­handel ( WpHG ) darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Mitarbeiter nur dann mit der Beratung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Zum Zwecke der Überprüfung sieht das Gesetz vor, dass die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht eine interne Datenbank führen darf, die perso­nen­be­zogene Daten der Anlageberater enthält.

Formelle und materielle verfas­sungs­rechtliche Einwendungen nicht überzeugend

Das Verwal­tungs­gericht führt aus, dass sowohl die formellen als auch die materiellen verfas­sungs­recht­lichen Einwendungen der Kläger gegen die genannte Vorschrift nicht überzeugend seien. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich bestimmt, dass das Bundes­mi­nis­terium der Finanzen diese Ermächtigung durch Rechts­ver­ordnung ohne Zustimmung des Bundesamtes auf die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht übertragen kann. Die näheren Einzelheiten zu den perso­nen­be­zogenen Daten würden auch durch die Wertpa­pier­han­dels­gesetz – Mitar­bei­ter­an­zei­ge­ver­ordnung dahingehend konkretisiert, dass der Familienname, der Geburtsname, der Vorname, der Tag und der Ort der Geburt des Mitarbeiters und der Tag des Beginns der anzei­ge­pflichtigen Tätigkeit für das Wertpa­pier­dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen zu speichern sei. Damit seien die formell verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben für diese Regelung eingehalten.

Perso­nen­be­zogene Daten­spei­cherung der Betroffenen durch Mitar­bei­ter­an­zei­gen­ver­ordnung von vornherein bekannt

Durch die Speicherung dieser Daten werde auch nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbst­be­stimmung der einzelnen Mitarbeiter eingegriffen. Der Schutzbereich dieses Grundrechts, dass im Anschluss an das sogenannte Volks­zäh­lungs­urteil durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entwickelt wurde, sei im Kern darauf gerichtet, dass der Einzelne erkennen können müsse, welche Daten und bei welcher Gelegenheit von ihm gespeichert und gegebenenfalls weiter­ver­a­r­beitet würden. Im vorliegenden Fall sei jedoch dem Betroffenen nach der Mitar­bei­ter­an­zei­ge­ver­ordnung des Wertpa­pier­han­dels­ge­setzes von vornherein bekannt, dass perso­nen­be­zogene Daten gespeichert würden. Darüber hinaus könne von einer allgemeinen Speicherung beliebiger Daten in unbegrenztem Umfang und ohne konkreten Anlass keine Rede sein. Anders als bei anonymen Zufalls­kon­trollen, wie sie in den Fällen stattfinde, die als sogenannte „Vorrats­da­ten­spei­cherung“ bezeichnet werden, sei im vorliegenden Fall aufgrund der gesetzlichen Grundlage des § 34 d Abs. 5 des Wertpa­pier­han­dels­ge­setzes klar, dass die als Anlageberater tätigen Personen und Vertrie­bs­be­auf­tragte namentlich in der Datenbank der BaFin gespeichert würden. Damit gehe auch einher, dass die Daten der betroffenen Personen nicht ohne ihr Wissen und schon gar nicht ohne eine nähere Zweckbestimmung gleichsam „ins Blaue“ gespeichert würden mit dem Ziel, sie möglicherweise ohne Wissen der Betroffenen für nicht bekannte Zwecke zu verarbeiten und auszuwerten. Eine derartige Ungewissheit der Datenverwendung konnte die Kammer im vorliegenden Fall noch nicht einmal im Ansatz erkennen.

Daten­spei­cherung sachlich gerechtfertigt

Darüber hinaus seien die gespeicherten Daten auch nicht aussagekräftig genug, um die Erstellung eines sogenannten Mitar­bei­ter­profils oder Persön­lich­keits­rechtsprofils zu ermöglichen. Die Daten­spei­cherung diene letztendlich dem Zweck, die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Unternehmens und der einzelnen Mitarbeiter für den Bereich der Anlageberatung sicherzustellen. Weiterhin diene die Datenerhebung der Kontrolle von Tätigkeiten, die vom Gesetzgeber als besonders risikobehaftet angesehen werden. Es sei durchaus sachlich gerechtfertigt, dass einzelne Mitarbeiter der Wertpa­pier­dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen stärker und persönlich in den Aufsichtsfokus gerückt werden könnten, wenn häufige Beschwer­de­eingänge zu verzeichnen seien. Dies sei auch der Begründung für die gesetzlichen Vorgaben durch die Bundesregierung in der einschlägigen Bundes­tags­drucksache zu entnehmen.

Ausführungen für die Speicherung von Beschwer­de­an­zeigen gleich

Verfas­sungs­rechtlich sei diese Zwecksetzung nicht zu beanstanden. Diese Ausführungen fänden auch Geltung für die Speicherung von Beschwer­de­an­zeigen nach § 34 Abs. 4 des Wertpa­pier­han­dels­ge­setzes. Allein mit der Speicherung einer Beschwerde seien keinerlei weitere Maßnahmen zulasten der einzelnen Anlageberater verbunden.

Keine Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes in Bezug auf private Finan­z­an­la­ge­ver­mittler

Soweit die Kläger darüber hinaus eine Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes im Hinblick darauf rügten, dass entsprechende Daten von privaten Finan­z­an­la­ge­ver­mittlern nicht in der Datenbank erfasst würden, so vermochte die Kammer dem im Ergebnis nicht zu folgen. Das Kredit­we­sen­gesetz sähe vor, dass sich die Aufsicht­s­tä­tigkeit der BaFin nicht auf private Finan­z­an­la­ge­ver­mittler erstrecke, weil die Tätigkeit der privaten Finan­z­an­la­ge­ver­mittler auf stärker standardisierte Vermittlung von Invest­men­t­an­teilen beschränkt sei, die der Gesetzgeber als weniger risikoreich eingeschätzt habe. Aus diesem Grund könne hier nicht von einer Vergleich­barkeit der beurteilenden Sachverhalte ausgegangen werden. Damit blieb die Klage verschiedener Bankkaufmänner gegen die Speicherung ihrer Daten in der Datenbank der BaFin ohne Erfolg.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ ra-online

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