21.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil10.06.2016

Aufklä­rungs­pflicht des Herstellers hinsichtlich Daten­über­mittlung bei Smart-TVsSmart-TV-Käufer müssen auf Gefahr der Erhebung perso­nen­be­zogener Daten bei Anschluss des Smart-TV an das Internet hingewiesen werden

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Unterhaltungs­elektronik­hersteller weiterhin ohne vorherige Zustimmung des Nutzers perso­nen­be­zogene Daten durch die Nutzung des sogenannten HbbTV-Dienstes bei Smart-TVs sammeln darf. Der Hersteller muss jedoch den Käufer eines Smart-TV darauf hinweisen, dass bei Anschluss des Smart-TV an das Internet die Gefahr besteht, dass perso­nen­be­zogene Daten des Verbrauchers erhoben und verwendet werden.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Klage der Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen gegen einen Unter­hal­tungs­elek­tro­nik­her­steller in Bezug auf die Frage der Aufklä­rungs­pflicht des Herstellers hinsichtlich der Daten­über­mit­telung bei Smart-TVs.

Erhebung perso­nen­be­zogener Daten ohne vorherige Zustimmung kann nicht untersagt werden

Soweit der Beklagten die Erhebung perso­nen­be­zogener Daten im Rahmen der Nutzung des sogenannten HbbTV-Dienstes bei Smart-TVs sowie der Einrichtung des Smart-TVs ohne vorherige Zustimmung untersagt werden sollte, hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, da diese Daten nicht an die verklagte deutsche Gesellschaft, sondern vielmehr an die Betreiber der HbbTV-Dienste einerseits und die nicht verklagte ausländische Konzernmutter andererseits übermittelt werden. Ob die Daten­über­mittlung in der konkreten Art und Weise rechtmäßig war, hatte das Gericht daher nicht zu entscheiden.

Käufer von Smart-TVs müssen über Möglichkeit der Weitergabe perso­nen­be­zogener Daten aufgeklärt werden

Allerdings ist die Beklagte verurteilt worden, Käufer eines Smart-TV darauf hinzuweisen, dass bei Anschluss des Smart-TV an das Internet die Gefahr besteht, dass perso­nen­be­zogene Daten des Verbrauchers erhoben und verwendet werden. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass es einem Teil der Verbraucher, die ein solches Smart-TV-Gerät erwerben, nicht bekannt ist, dass nach Anschluss des Geräts perso­nen­be­zogene Daten in Form von IP-Adressen auch dann erhoben werden können, wenn die Internet-Funktionalität des Smart-TV überhaupt nicht genutzt wird. Weiter ist dem Verbraucher in der Regel nicht bekannt, dass über die "HbbTV"-Funktion des Smart-TV z.B. Fernsehsender perso­nen­be­zogene Daten in Form von IP-Adressen erheben können.

Darstellung der AGB in derzeitiger Form unzumutbar

Die Klage hatte weiterhin Erfolg, soweit sie die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten und die konkrete Form der Daten­schut­z­er­klä­rungen betraf. Das Gericht hat es als unzumutbar angesehen, dass diese auf jeweils über 50 Bildschirm­seiten präsentiert werden und zu lang und nicht hinreichend lesefreundlich aufbereitet sind.

Weitere Klauseln mangels ausreichender Transparenz und Bestimmtheit ebenfalls untersagt

Schließlich hat das Gericht die Verwendung einer Vielzahl von Klauseln in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen untersagt. Gründe hierfür waren die nicht ausreichende Bestimmtheit und Transparenz im Hinblick auf den Umfang der Daten­über­mittlung und -verwendung.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online

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