21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil06.06.2017

Flüchtlings­anerkennung für syrische Bürger­kriegs­flüchtlinge möglichVGH bejaht drohende Inhaftierung und Folter bei Rückkehr aufgrund Wehrdiens­t­entzuges

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, drei syrischen Staats­an­ge­hörigen die Flüchtlings­eigenschaft zuzuerkennen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die drei Männer stammen aus der syrischen Stadt Homs bzw. aus der Provinz Dara’a und reisten in den Monaten Oktober und November 2015 in das Bundesgebiet ein. Aufgrund ihrer Asylanträge erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom Juli, August und November 2016 den drei Asylbewerbern sog. subsidiären Schutz zu, lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft jedoch ab.

Kläger befürchten bei Rückkehr nach Syrien drohende Todesstrafe

Dagegen erhoben alle drei Asylbewerber Klage beim Verwal­tungs­gericht Kassel. Mit ihren Klagen verfolgen sie weiterhin das Ziel einer Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft. Zur Begründung hierfür tragen sie vor, dass ihnen bei Rückkehr nach Syrien aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylan­trag­stellung in der Bundesrepublik Deutschland und dem längeren Ausland­s­auf­enthalt mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit politische Verfolgung drohe. Sie hätten in Syrien ihren Wehrdienst geleistet, so dass ihnen bei einer etwaigen Rückkehr in ihr Heimatland eine Zwangs­re­kru­tierung und in einem Fall wegen Wehrdienst­ver­wei­gerung sogar die Todesstrafe drohe.

VG gibt Klagen statt

Das Verwal­tungs­gericht Kassel gab den drei Klagen statt und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, den Klägern die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuzuerkennen. Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht aus, dass in Anbetracht der anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte und der Intensität der kriegerischen Ausein­an­der­set­zungen in Syrien davon auszugehen sei, dass sich die Gefährdungslage weiter erheblich verschärft habe und der syrische Staat die illegale Ausreise, den Aufenthalt und eine Asylan­trag­stellung im westlichen Ausland inzwischen generell als Ausdruck einer regime-kritischen Überzeugung ansehe.

Bundesamt verweist auf fehlende gesicherte Erkenntnisse für tatsächliche Gefahrenlage nach Rückkehr

Gegen diese Urteile wendet sich die Bundesrepublik Deutschland bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit den vom Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof zugelassenen Berufungen. Nach Auffassung des Bundesamtes gebe es keine gesicherten Erkenntnisse dafür, dass Rückkehrern in Syrien ungeachtet besonderer persönlicher Umstände grundsätzlich eine oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und deshalb Befragungen und damit teilweise auch einhergehende Misshandlungen durch die dortigen Behörden in Anknüpfung an ein verfol­gungs­re­le­vantes Merkmal erfolgten. Nach der gegenwärtigen Auskunftslage seien weder die Asylan­trag­stellung noch der Ausland­s­auf­enthalt für sich allein ein Grund für die Annahme einer asylrechtlich beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung durch Verhaftung oder Repressalien von Seiten der staatlichen Behörden Syriens.

VGH hält Vermutung drohender politischer Verfolgung bei Rückkehr für begründet

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof wies die Berufungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zurück. Anders als das Bundesamt ist der Verwal­tungs­ge­richtshof der Auffassung, die Befürchtung der Kläger, im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe ihnen eine politische Verfolgung, sei begründet. Nach aktuellen Auskünften u.a. des Auswärtigen Amtes, des UNHCR und der Schweizerischen Flücht­lingshilfe zur Lage in der Arabischen Republik Syrien drohten den Klägern wegen ihrer Herkunft aus den von Rebellen beherrschten bzw. ehemals beherrschten Gebieten des Landes sowie in Anknüpfung an ihre von den syrischen Behörden wegen ihres Wehrdiens­t­entzuges vermuteten oppositionellen Gesinnung bei einer Rückkehr über den Flughafen von Damaskus oder bei einer anderen offiziellen Einreise in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit Inhaftierung und Folter und damit eine politische Verfolgung.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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