21.11.2024
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Gericht der Europäischen Union Urteil25.09.2018

EU-Parlament durfte Journalisten Auskunft über Ausgaben von Europa­ab­ge­ordneten verweigernNotwendigkeit der Übermittlung von Dokumenten mit perso­nen­be­zogenen Daten nicht ausreichend nachgewiesen

Das Gericht der EU bestätigt die Weigerung des Parlaments, Zugang zu Dokumenten bezüglich der Tagegelder, Reise­kosten­erstattungen und Zulagen für parla­men­ta­rische Assistenz der Europa­ab­ge­ordneten zu gewähren. Das Parlament hat sich zu Recht darauf berufen, dass die betreffenden Dokumente perso­nen­be­zogene Daten enthalten und die Antragsteller die Notwendigkeit ihrer Übermittlung nicht nachgewiesen haben.

Im Jahr 2015 beantragten mehrere Journalisten und Journa­lis­mus­verbände beim Parlament Zugang zu Dokumenten bezüglich der Tagegelder, Reise­kos­te­n­er­stat­tungen und Zulagen für parla­men­ta­rische Assistenz der Europa­ab­ge­ordneten. Das Parlament lehnte sämtliche dieser Anträge ebenso wie die anschließenden Zweitanträge ab.

Die betreffenden Personen wandten sich mit einer Klage auf Nichti­g­er­klärung der Beschlüsse des Parlaments an das Gericht der Europäischen Union.

Verweigerung der Weitergabe von Daten bei Beein­träch­ti­gungen der Privatsphäre oder der Integrität des Einzelnen zulässig

Das Gericht der Europäischen Union wies die Klagen ab und bestätigt die Beschlüsse des Parlaments, mit denen den Antragstellern der Zugang zu den gewünschten Dokumenten verweigert wurde. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument verweigern können, wenn dessen Weitergabe den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde, wobei diese Regel im Einklang mit den Unions­vor­schriften über den Schutz perso­nen­be­zogener Daten anzuwenden ist*. Nach diesen Vorschriften sind unter perso­nen­be­zogenen Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zu verstehen. Sämtliche angeforderten Dokumente enthalten Informationen über bestimmte natürliche Personen (die Europa­ab­ge­ordneten) und die Einstufung dieser Informationen als perso­nen­be­zogene Daten kann nicht aufgrund des bloßen Umstands ausgeschlossen werden, dass sie mit öffentlich zugänglichen Daten zu diesen Personen im Zusammenhang stehen.

Notwendigkeit der Übermittlung perso­nen­be­zogener Daten nicht ausreichend nachgewiesen

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Zugang zu Dokumenten, die perso­nen­be­zogene Daten enthalten, gleichwohl gewährt werden kann, wenn der Antragsteller die Notwendigkeit der Daten­über­mittlung nachweist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten. Nach Auffassung des Gerichts ist die erste dieser beiden kumulativen Bedingungen (Notwendigkeit der Übermittlung der angeforderten Daten) hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben nämlich nicht nachweisen können, inwiefern die Übermittlung der fraglichen perso­nen­be­zogenen Daten notwendig ist, um eine ausreichende Kontrolle der von den Mitgliedern des Parlaments für die Ausübung ihres Mandats getätigten Ausgaben sicherzustellen, insbesondere die behaupteten Unzuläng­lich­keiten der bestehenden Mechanismen zur Kontrolle dieser Ausgaben zu beheben. Auch die Absicht, eine öffentliche Debatte einzuleiten, genügt nicht zum Nachweis der Notwendigkeit der Übermittlung der perso­nen­be­zogenen Daten, da sich ein solches Argument nur auf das Ziel bezieht, das mit dem Antrag auf Dokumen­ten­zugang angestrebt wird. Schließlich haben die Antragsteller nicht nachgewiesen, dass diese Übermittlung gemessen an dem verfolgten Zweck angemessen und verhältnismäßig ist. Jedenfalls zielt die Argumentation der Kläger weniger darauf, die Rechtmäßigkeit der Weigerung des Parlaments, ihnen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, in Frage zu stellen als darauf, auf die Unzuläng­lich­keiten und die Ineffizienz der bestehenden Kontroll­me­cha­nismen hinzuweisen. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, dies im Rahmen der bei ihm eingereichten Klagen zu bewerten.

Anonymisierung der Daten würde Nutzen der Dokumente entfallen lassen

Soweit argumentiert wird, das Parlament hätte die perso­nen­be­zogenen Daten in den angeforderten Dokumenten unkenntlich machen und damit einen teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten gewähren können, ist das Gericht der Auffassung, dass die Weitergabe einer Fassung der angeforderten Dokumente, aus der alle perso­nen­be­zogenen Daten (einschließlich der Namen der Europa­ab­ge­ordneten) entfernt wurden, dem Zugang zu diesen Dokumenten jeden Nutzen genommen hätte. Denn ein derartiger Zugang hätte es den Antragstellern nicht erlaubt, die Ausgaben der Mitglieder des Parlaments individuell nachzu­voll­ziehen, da es unmöglich gewesen wäre, die angeforderten Dokumente den betreffenden Personen zuzuordnen. Jedenfalls bedeutete die Unkennt­lich­machung sämtlicher perso­nen­be­zogener Daten in den angeforderten Dokumenten angesichts des Umfangs dieser Dokumente (über vier Millionen Dokumente für die Anträge insgesamt) einen unver­hält­nismäßig hohen Verwal­tungs­aufwand.

Erläuterungen

* Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) und Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).

Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online

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