18.01.2025
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil24.11.2016

Journalist hat keinen Anspruch auf Auskunft über Höhe der Vergütung im Abgeord­ne­tenbüroInteressen des ehemaligen Abgeordneten müssen nicht hinter Informations­interesse der Presse zurücktreten

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat die Klage eines Journalisten abgewiesen, der vom Bayerischen Landtag Auskunft über die Höhe der Bruttovergütung begehrte, die ein ehemaliger Abgeordneter seiner Ehefrau für deren Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeord­ne­tenbüro zwischen dem Jahr 2000 und dem 30. September 2013 gezahlt hat. Das vorangegangene Urteil des Verwal­tungs­ge­richts München änderte der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entsprechend ab.

Bei der gebotenen Abwägung der wider­strei­tenden – jeweils verfas­sungs­rechtlich geschützten – Belange müssten im zugrunde liegenden Fall die Interessen des ehemaligen Abgeordneten und dessen Ehefrau nicht hinter dem Informationsinteresse der Presse zurücktreten. Das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung gewährleiste die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebens­sach­verhalte, zu denen auch eine individuell vereinbarte Arbeits­ver­gütung für die Tätigkeit im Abgeord­ne­tenbüro des Ehemannes gehöre, offenbart würden. Auch die verfas­sungs­rechtlich garantierte Freiheit des Abgeord­ne­ten­mandats streite hierfür.

Bayerische Abgeord­ne­ten­gesetz enthält keine Verpflichtung zur Veröf­fent­lichung entsprechender Kosten

Es gebe keine gesetzliche Regelung, die den Schutz perso­nen­be­zogener Daten und die Freiheit des Mandats hinter das Allge­mein­in­teresse nach "erhöhter Transparenz" bei der Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten lasse. Namentlich enthalte das Bayerische Abgeord­ne­ten­gesetz keine Verpflichtung zur Veröf­fent­lichung der Kosten, die ein Mitglied des Landtags in Bezug auf die zur Unterstützung seiner parla­men­ta­rischen Arbeit abgeschlossenen Arbeits-, Dienst- und Werkverträge gegenüber dem Landtag geltend macht, solange der hierfür vorgesehene finanzielle Rahmen eingehalten wird.

Überschreitung gesetzlicher Grenzen bei Inanspruchnahme einschlägiger Koste­n­er­stat­tungs­re­ge­lungen nicht erkennbar

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Landtags­ab­ge­ordnete bei der Inanspruchnahme der einschlägigen Koste­n­er­stat­tungs­re­gelung die gesetzlichen Grenzen überschritten hätte, hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nicht gefunden. Der Umstand, dass gegenüber anderen Abgeordneten der Vorwurf erhoben worden sei, rechtliche Grenzen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel missachtet zu haben, genüge nicht, um im hier zu entscheidenden Einzelfall die Schutz­wür­digkeit perso­nen­be­zogener Daten herabzumindern.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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