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Gericht der Europäischen Union Urteil18.03.2016
Gericht der Europäischen Union hebt Entscheidung zur Nichtigerklärung der Marke "Winnetou" aufMarkenamt der Union verstößt mit Zustimmung zur Löschung der Gemeinschaftsmarke gegen geltende Grundsätze der Autonomie und Unabhängigkeit
Das Gericht der Europäischen Union hat der Klage des Karl-May-Verlags gegen die Entscheidung des EU-Markenamts, die Gemeinschaftsmarke WINNETOU zu löschen, stattgegeben. Das Markenamt hätte dem von Constantin Film gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Marke nicht entsprechen dürfen, ohne eigenständig zu beurteilen, ob das Zeichen Winnetou für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter aufweist.
Der deutsche Karl-May-Verlag ist seit 2003 Inhaber der Gemeinschaftswortmarke WINNETOU, u. a. für Filme, Druckereierzeugnisse, Schmuck, Parfüms, Kosmetikartikel, Lederwaren, Haushaltsartikel, Kleidung, Spiele, Lebensmittel, Veranstaltungen, Feriencamps, den Transport von Personen sowie die Verpflegung und Beherbergung von Gästen.
HABM stimmt Antrag auf Löschung der Marke "Winnetou" zu
Auf Antrag der deutschen Constantin Film Produktion GmbH ordnete das Markenamt der Union (HABM) im Jahr 2013 die Löschung der Marke an, außer für "Drucklettern" und "Druckstöcke". Hinsichtlich der anderen Waren und Dienstleistungen war das Markenamt unter Bezugnahme auf Winnetou, den fiktiven, edelmütigen und guten Indianerhäuptling, der die Hauptfigur einer Romanreihe des deutschen Schriftstellers Karl May sowie der Protagonist in Filmen, Theater- oder Radioaufführungen ist, der Ansicht, dass dieses Zeichen zugleich beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft aufweise, sodass es nicht als Marke geschützt und dadurch monopolisiert werden könne.
EuG gibt Klage des Karl-May-Verlags gegen Entscheidung des Markenamts statt
Mit seinem Urteil gibt das Gericht der Europäischen Union der Klage des Karl-May-Verlags gegen die Entscheidung des Markenamts statt und hebt diese auf. Nach Auffassung des Gerichts hat das Markenamt gegen die für die Gemeinschaftsmarken geltenden Grundsätze der Autonomie und Unabhängigkeit verstoßen.
Markenamt rügt zu Unrecht fehlende Unterscheidungskraft
Anstatt eigenständig zu beurteilen, ob das Zeichen Winnetou für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter aufweist, hat das Markenamt nämlich die Entscheidungen der deutschen Gerichte, wonach dieser Begriff beschreibend sei und daher nicht als Marke geschützt werden könne, als zwingend angesehen. Dieser Fehler ist dem Markenamt auch unterlaufen, als es auf der Grundlage der Beurteilungen hinsichtlich des beschreibenden Charakters zu dem Schluss gelangte, dass keine Unterscheidungskraft vorliege.
Entscheidung des Markenamts nicht ausreichend begründet
Das Gericht stellt des Weiteren fest, dass das Markenamt seine Entscheidung nicht ausreichend begründet hat. Insbesondere hat das Markenamt nicht ausreichend dargetan, warum das Zeichen Winnetou – über seine konkrete Bedeutung als Bezeichnung einer fiktiven Figur hinaus – dahin wahrgenommen werden soll, dass es sich ganz allgemein auf die Begriffe "Indianer" und "Indianerhäuptling" bezieht.
Begründung des beschreibenden Charakters der Waren zu allgemein und abstrakt
Zudem ist die Begründung des beschreibenden Charakters hinsichtlich der Waren, die vom Markenamt unter der Kategorie "Merchandising"-Produkte zusammengefasst worden sind, äußerst allgemein und abstrakt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Waren eine homogene Kategorie darstellen; außerdem hat sich das Markenamt auf die Aussage beschränkt, dass das Zeichen Winnetou für diese Waren beschreibe, dass es sich um mit den Filmen oder der Romanfigur in Zusammenhang stehende Waren handele, bei denen der Verbraucher davon ausgehe, dass es sich lediglich um "Winnetou"-Werbeprodukte handele, ohne auf die Herkunft der Waren zu schließen. Mithin fehlt es an einer spezifischen Untersuchung hinsichtlich der Natur und der Merkmale der in Rede stehenden Waren.
Markenamt muss über Nichtigerklärung der Marke neu entscheiden
Da das Gericht mit seinem Urteil die Entscheidung des Markenamts aufgehoben hat, muss dieses nun unter Berücksichtigung der Urteilsbegründung des Gerichts erneut über den von Constantin Film gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Marke entscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2016
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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