25.11.2024
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Dokument-Nr. 11086

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Bundespatentgericht Beschluss04.02.2011

Bundespatentamt bestätigt Löschung der Marke „Neuschwanstein“Dem Begriff „Neuschwanstein“ fehlt es Unter­schei­dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das Bunde­s­pa­tent­gericht hat die vom Deutschen Patent- und Markenamt angeordnete Löschung der Marke „Neuschwanstein“ bestätigt, da es dem Begriff gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG an Unter­schei­dungskraft fehlt.

Die Bezeichnung „Neuschwanstein“ war im Jahr 2005 als Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienst­leis­tungen eingetragen worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat einem gegen diese Eintragung gerichteten Löschungsantrag vom 20. November 2007 stattgegeben mit der Begründung, dass dieser Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits zum Zeitpunkt der Eintragung entgegenstand und noch entgegensteht.

Begriff "Neuschwanstein" stellt Sehens­wür­digkeit von Weltrang dar und hat herausragende (kultur-)historische Bedeutung

Das Bunde­s­pa­tent­gericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und unter anderem ausgeführt, dass der Begriff „Neuschwanstein“ das im 19. Jahrhundert im Auftrag vom König Ludwig II. erbaute Schloss in der Gemeinde Schwangau im Freistaat Bayern bezeichnet, das eine Sehens­wür­digkeit von Weltrang darstellt und herausragende (kultur-)historische Bedeutung hat.

Marken­recht­licher Schutz des Begriffs „Neuschwanstein“ ausgeschlossen

In Bezug auf Dienst­leis­tungen wie „Veranstaltung von Reisen; Dienst­leis­tungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ ist ein marken­recht­licher Schutz des Begriffs „Neuschwanstein“ bereits deswegen ausgeschlossen, weil dieser Begriff geeignet ist, Merkmale dieser Dienst­leis­tungen, nämlich das Ziel bzw. den Ort ihrer Erbringung, zu beschreiben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Souvenirartikel mit Bezeichnung „Neuschwanstein“ fehlt Unter­schei­dungskraft

Bezeichnungen bekannter Touris­te­n­at­trak­tionen wie „Neuschwanstein“ fehlt darüber hinaus im Zusammenhang mit Waren, die im Umfeld solcher touristischer Ziele üblicherweise als Souvenirartikel oder zur Deckung eines Bedarf der Touristen an Speisen, Getränken oder sonstigen Artikeln angeboten werden, die Unter­schei­dungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt entsprechend im Zusammenhang mit Dienst­leis­tungen, die üblicherweise in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer solchen Touris­te­n­at­traktion angeboten und erbracht werden.

Bezeichnungen von Kulturgütern sind Allgemeingut und marken­recht­licher Monopolisierung und Kommer­zi­a­li­sierung entzogen

Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet nicht nur eine touristische Sehens­wür­digkeit, sondern ein Bauwerk, das ein herausragender Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes ist. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer marken­recht­lichen Monopolisierung und Kommer­zi­a­li­sierung entzogen. Sie weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den konkret beanspruchten Waren und Dienst­leis­tungen keine Unter­schei­dungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

Quelle: Bundespatentgericht/ra-online

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