21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil09.01.2009

Streit um Video-Verwer­tungs­rechte für Winnetou- und Edgar Wallace-FilmeOLG Köln erkennt Regisseur-Erben Schaden­er­satz­ansprüche gegen DVD-Vertreiber zu

Das Oberlan­des­gericht Köln hat dem Sohn des 1986 verstorbenen Regisseurs Harald Reinl Schaden­er­satz­ansprüche gegen einen DVD-Vertreiber zuerkannt, der unter der Regie von Reinl entstandene Filme auf entsprechenden DVDs anbietet und vertreibt. Die Höhe der Ansprüche steht noch nicht fest.

Der 1986 verstorbene Regisseur Harald Reinl wurde insbesondere durch seine Edgar-Wallace- und Karl-May-Verfilmungen in den 60er-Jahren bekannt. Im vorliegenden Verfahren geht es um die digitalen Video­ver­wer­tungs­rechte an dreizehn zwischen 1957 und 1965 entstandenen Spielfilmen (der Heimatkomödie "Almenrausch und Edelweiß", den sechs "Edgar-Wallace"-Filmen "Der Frosch mit der Maske", "Die Bande des Schreckens", "Der Fälscher von London", "Der Würger von Schloss Blackmoor", "Zimmer 13" und "Der unheimliche Mönch", den beiden Filmen "Im Stahlnetz des Dr. Mabuse" und "Die unsichtbaren Krallen des Dr. Mabuse" sowie den vier "Karl-May"-Filmen "Der Schatz im Silbersee" und "Winnetou I" bis "Winnetou III"), bei denen Reinl jeweils Regie führte. Die Kinoauswertung der Filme lag in der Regel bei der Constantin-Filmverleih GmbH. Der Sohn und Erbe Reinls wirft dem DVD-Vertreiber Urheber­rechts­ver­let­zungen vor, weil sein Vater Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem entsprechende Video-Nutzungsrechte eingeräumt habe. Dementsprechend hat er auf Feststellung seiner Schaden­s­er­satz­pflicht, Auskunft und Rechnungslegung geklagt. Der DVD-Vertreiber hat im Prozess insbesondere dahin argumentiert, der verstorbene Regisseur habe in seinen Verträgen mit der Constantin über sämtliche Rechte an den Filmen auch in Bezug auf damals noch unbekannte Nutzungsarten wie die Video- und DVD-Verwertung verfügt.

Richter sprechen urheber­recht­lichen Schaden­er­satz­an­spruch zu

Der 6. Zivilsenat hat dem Regisseur-Erben - wie auch schon das Landgericht Köln in der Vorinstanz - im Grundsatz einen urheber­recht­lichen Schaden­er­satz­an­spruch zuerkannt. Die DVD-Auswertung der Filme verletzte das ausschließliche Verviel­fäl­tigungs- und Verbrei­tungsrecht an den Filmen, das nach dem Urhebergesetz dem Regisseur zustehe und das dieser auf seinen Sohn vererbt habe. Bei der sog. Video­zwei­t­aus­wertung handele es sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen; diese Art der Verwertung habe sich erst in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts abgezeichnet. Der DVD-Vertreiber konnte nicht nachweisen, dass der Regisseur bei der seinerzeitigen Übertragung des Urheber- und Verwer­tungs­rechts auch das damals noch unbekannte Video­ver­wer­tungsrecht mit übertragen hatte, so dass dies dem Erben heute neu zu vergüten sei. Nach dem damals geltenden Recht habe der Gedanke geherrscht, dass selbst bei einer unein­ge­schränkten Übertragung des Urheberrechts die Ausnutzung neuer Wieder­ga­be­techniken, die im Zeitpunkt der Rechts­über­tragung nicht bekannt waren, dem Werkschöpfer vorbehalten bleiben sollten. Da die seinerzeit mit dem Regisseur Reinl abgeschlossenen Verwer­tungs­verträge im Prozess nicht mehr vorgelegt werden konnten, konnte der Senat nicht feststellen, dass hier etwas anderes bezüglich unbekannter Nutzungsrechte vereinbart worden war.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil unter anderem die Frage, nach welchen Grundsätzen sich bei Altverträgen vor 1966 die Rechts­über­tragung für noch nicht bekannte Verwer­tungs­mög­lich­keiten von Filmwerken richtet, von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.01.2009

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