21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.07.2010

Kinder­geldan­spruch besteht auch bei nicht klassischem Ausbil­dungsberufBerufs­aus­bildung liegt nicht nur bei Absolvierung einer Ausbildung im Sinne des Berufs­bil­dungs­ge­setzes vor

Für die Gewährung von Kindergeld kann als hierfür notwendige Berufs­aus­bildung auch eine Beschäftigung als "Friseu­ras­sis­tentin" angenommen werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Tochter des Klägers am 14. Juli 2007 mit dem Inhaber eines Friseursalons in Rheinland-Pfalz einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, nach dessen Inhalt sie als "Friseu­ras­sis­tentin" mit einer Vergütung von zunächst 250 Euro monatlich beschäftigt wurde. Auf Anfrage der Familienkasse teilte die Mutter der Tochter u.a. mit, dass die Ausbildung vom 15. Juli 2007 bis zum 15. Juli 2009 laufe. Auf ihrer Lohnabrechnung sei ihr Verdienst als Ausbil­dungs­ver­gütung bezeichnet. Im Jahre 2009 teilte die Familienkasse dem Kläger mit, dass die Tochter nach ihren Ermittlungen bei der Handwerkskammer nicht als Auszubildende des Friseursalons gemeldet sei. Man gehe davon aus, dass die Tochter nur ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gehabt und keine Berufsausbildung im Sinne des Berufs­bil­dungs­ge­setzes (BBiG) absolviert habe. Kindergeld könne nur für Kinder gezahlt werden, die in einem anerkannten Ausbil­dungsberuf und nach der maßgeblichen Ausbil­dungs­ordnung ausgebildet würden.

Trotz Ausbil­dungs­vertrag glaubt Familienkasse nur an geringfügige Beschäftigung

Dem trat der Kläger mit dem Hinweis entgegen, dass die Tochter "intern" ausgebildet werde und legte den Ausbil­dungs­vertrag vom 14. Juli 2007 vor, in dem die Tochter als Ausbildende bezeichnet wurde. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Tochter nach den Richtlinien der Ausbil­dungs­ver­ordnung der Friseure ausgebildet werde. Gleichwohl hob die Familienkasse im Juli 2009 die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter ab April 2007 mit der Begründung auf, dass die Tochter in dem Friseursalon nur eine gering bezahlte Beschäftigung ausgeübt und keine Berufs­aus­bildung absolviert habe und forderte vom Kläger insgesamt 3.398 Euro zurück.

In Berufs­aus­bildung befindet sich derjenige, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat

Die dagegen gerichtete Klage war jedoch erfolgreich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, werde beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet werde. Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs befinde sich in Berufs­aus­bildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite. Für den Begriff der Ausbildung sei es ausreichend, wenn die Maßnahme geeignet sei, eine nicht nur vorübergehende Bestä­ti­gungs­mög­lichkeit zu schaffen, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung der beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung einer Lebensgrundlage dienen könne und solle. Kindern müsse daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen. Entgegen der Auffassung der Familienkasse liege eine Berufs­aus­bildung nicht nur dann vor, wenn die Berufs­aus­bildung in einem dem BBiG entsprechenden Ausbil­dungsberuf absolviert werde. Dass die Tochter nicht die Berufsschule besuche und von dem Ausbil­dungs­betrieb - aus welchen Gründen auch immer - nicht bei der Handwerkskammer als Auszubildende gemeldet worden sei, ändere nichts daran, dass sie nach den Kriterien der Rechtsprechung zu einem Beruf ausgebildet werden sollte. Aus der Mitteilung des Friseursalons gehe deutlich hervor, dass die Tochter nicht als geringfügig Beschäftigte eingesetzt worden sei, sondern im Friseurhandwerk mit dem Ziel ausgebildet worden sei, ihr künftig eine Erwer­bs­grundlage zu schaffen. Auch die von der Tochter geforderte regelmäßige Teilnahme an Schulungen vor Ort und in einer "Hairschool" spreche dafür, dass sie firmenintern ausgebildet worden sei. Korre­spon­dierend damit sei ihre Vergütung dann auch als Ausbil­dungs­ver­gütung bezeichnet worden.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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