18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil30.10.2008

Kindergeld: Trainee-Programm kann Berufs­aus­bildung seinFinanzgericht Münster zum Begriff der "Berufs­aus­bildung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine nach Abschluss eines Hochschul­studiums erfolgte Trainee-Anstellung als Berufs­aus­bildung anerkannt werden kann und somit zum Bezug von Kindergeld berechtigt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt schloss die Tochter der Klägerin nach universitärer Magisterprüfung einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag als Trainee im Marke­ting­bereich eines Presseverlags ab. Die Jahresvergütung belief sich auf € 7.800,00. Im Anschluss hieran erhielt die Tochter eine Festanstellung als Marke­tin­gas­sis­tentin. Die beklagte Familienkasse bewilligte für den Zeitraum der Trainee-Tätigkeit kein Kindergeld. Nach ihrer Auffassung handelte es sich nicht um ein Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Richter: Zum Begriff der "Berufs­aus­bildung" zählt nicht nur der erstmalige Erwerb theoretischer und praktischer Fähigkeiten

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster trat dem entgegen. Nach Ansicht des Gerichts zählt zum Begriff der Berufsausbildung nicht nur der erstmalige Erwerb theoretischer und praktischer Fähigkeiten. Als Ausbildung zu werten sei ebenfalls - im Sinne einer Berufs­qua­li­fi­zierung - die anschließende Vervollkommnung und Abrundung der erworbenen Erkenntnisse, sofern diese zur Förderung des angestrebten Berufsziels geeignet seien. In Abgrenzung zu einem insoweit nicht begünstigten Arbeits­ver­hältnis sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere entscheidend, ob der Trainee während seiner Tätigkeit mit sämtlichen für den künftigen Beruf relevanten Sachbereichen in Berührung komme, hierbei qualifizierte - auf den bisherigen Ausbil­dungsstand aufbauende - Arbeiten übernehme, Unterweisungen und Korrekturen vorgesetzter Mitarbeiter unterworfen sei und das Gehalt sich der Höhe nach an einer Ausbil­dungs­ver­gütung orientiere.

Hochschul­studium genügt oft nicht, um das berufliche Anfor­de­rungs­profil zu erfüllen

Im Entschei­dungsfall kam der Senat zu dem Schluss, dass die Trainee-Tätigkeit der Tochter der Klägerin unter Berück­sich­tigung der vorgenannten Umstände als Berufs­qua­li­fi­kation anzusehen war. Gerade im Presse- und Verlagswesen genüge allein der Abschluss eines Hochschul­studiums nicht, um das berufliche Anfor­de­rungs­profil hinreichend zu erfüllen. Erst durch eine auf das Studium aufbauende Praktikums- oder Trainee-Zeit würden die hierfür erforderlichen praktischen Fertigkeiten vermittelt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/09 des FG Münster vom 06.01.2009

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