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Bundesfinanzhof Urteil09.06.2011

BFH: Vergütung für Praktikum eines Studenten kann für Kindergeld nachteilig seinBei gleichzeitiger Wohnsitzaufgabe am Studienplatz sind Miet- und Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen wegen doppelter Haushalts­führung bei der Ermittlung der Ausland­sein­künfte nicht abziehbar

Die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zählt zu den für den Bezug des Kindergelds schädlichen Einnahmen und kann nicht um die Kosten für Miete und Verpfle­gungs­mehr­aufwand gekürzt werden, wenn gleichzeitig der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird. Derartige Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung sind durch den Jahres­grenz­betrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von 7.680 Euro im Streitjahr 2005 (heute 8.004 Euro) abgegolten. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall unterbrach das Kind, das seinen Lebens­mit­telpunkt unverändert im Haus der Eltern beibehalten hatte, sein Studium im Inland und gab seine Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Die Prakti­kan­ten­ver­gütung und seine außerhalb des Inlandsstudiums erzielten übrigen Einkünfte und Bezüge überstiegen den Jahres­grenz­betrag. Danach bestand kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die aufgrund des Berufs­prak­tikums entstandenen Miet- und Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen nicht abgezogen werden konnten.

Bei Bemessung des Jahres­grenz­be­trages ist erhöhter Lebensbedarf eines auswärts untergebrachten Kindes in Ausbildung bereits berücksichtigt

Der Bundesfinanzhof verneinte den Anspruch auf Kindergeld und hob das Urteil des Finanzgerichts, das der Klage stattgegeben hatte, auf. Da das Kind seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, könnten die Miet- und Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushalts­führung bei der Ermittlung seiner Ausland­sein­künfte abgezogen werden. Der Abzug dieser Aufwendungen nach Reise­kos­ten­grund­sätzen bei der Ermittlung der übrigen Einkünfte und Bezüge scheitere daran, dass die (unterbrochene) Ausbildung an der regelmäßigen inländischen Ausbil­dungs­stätte keiner Einkunftsart zuzurechnen sei. Schließlich könnten die nach obigen Grundsätzen ermittelten Einkünfte und Bezüge nach ständiger Rechtsprechung nicht um den ausbil­dungs­be­dingten Mehraufwand gekürzt werden, da bei der Bemessung des Jahres­grenz­be­trages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes der erhöhte Lebensbedarf eines auswärts untergebrachten Kindes in Ausbildung bereits berücksichtigt sei.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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