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Finanzgericht Düsseldorf Urteil26.05.2009
FG Düsseldorf zur Ermittlung des Grenzbetrages für KindergeldanspruchVorab entstandene Ausbildungskosten müssen bei der Ermittlung des Grenzbetrages i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden
Bei einem angehenden Studenten, der sich seinen Studienplatz einklagen muss, besteht auch dann Anrecht auf Kindergeld, wenn er aus einem Praktikum Einnahmen erzielt, die eigentlich über dem Grenzbetrag i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG liegen. Die Einkünfte sind dann um die nachgewiesenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu reduzieren. Vorab entstandenen Ausbildungskosten sind demnach bei der Ermittlung des Grenzbetrages stets zu berücksichtigen. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
In dem Verfahren, das dem u.a. für Kindergeld zuständigen 10. Senat des FG Düsseldorf zur Entscheidung vorlag, begehrte die Klägerin Kindergeld für ihren erwachsenen Sohn. Dieser hatte sich nach Abschluss seiner Schulausbildung um einen Medizinstudienplatz bemüht, diesen aber zunächst nicht bekommen und vor dem Verwaltungsgericht eingeklagt. Daneben absolvierte er ein Praktikum. Zudem erzielte er gewerbliche Einnahmen in Höhe von 9.000 €. Streitig war nun, welche Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Grenzbetrags i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG berücksichtigt werden müssen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn das Kind über Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680,- € im Kalenderjahr verfügt.
Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf
Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach waren die Einkünfte von 9.000,- € um die nachgewiesenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 2.33 2,50 € zu kürzen. Insoweit handele es sich um vor der Aufnahme des Studiums entstandene Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG. Wegen der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen vorab entstandene besondere Ausbildungskosten bei der Berechnung des Grenzbetrages i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen sind, hat der 10. Senat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung FG Düsseldorf vom 03.07.2009
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