21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.03.2017

Schadensersatz des Arbeitsgebers nach Diskriminierung ist steuerfreiEntschädigung für immaterielle Schäden ist nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung zahlen muss, auch dann steuerfrei (also kein Arbeitslohn) ist, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wohnt im Zustän­dig­keits­bereich des Finanzamtes Worms-Kirch­heim­bo­landen und ist Einzel­han­dels­kauffrau. Gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeits­ver­hält­nisses "aus perso­nen­be­dingten Gründen" erhob sie eine Kündi­gungs­schutzklage, mit der sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung begehrte. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten Landau eine Körper­be­hin­derung von 30 % festgestellt. Vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem "eine Entschädigung gem. § 15 Allgemeines Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG)" in Höhe von 10.000 Euro vereinbart und das Arbeits­ver­hältnis einvernehmlich beendet wurde.

Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Auffassung des beklagten Finanzamtes, dass es sich bei dieser Entschädigung um steuer­pflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe.

Entschädigung für Diskriminierung hat keinen Lohncharakter und ist daher steuerfrei

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klägerin Recht und führte zur Begründung aus, dass dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich zu entnehmen sei, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden i.S. des § 15 Abs. 1 AGG (z.B. entgehenden Arbeitslohn) gehandelt habe, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden i.S. des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Arbeitgeber der Klägerin habe die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei.

Hintergrund

Bei einem Verstoß gegen das Benach­tei­li­gungs­verbot des AGG ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird z.B. (wegen Kündigung) entgehender Arbeitslohn ersetzt, handelt es sich um steuer­pflichtige Einnahmen aus nicht­selb­ständiger Arbeit. Nach § 15 Abs. 2 AGG hat der Arbeitgeber allerdings auch einen Schaden, der nicht Vermö­gens­schaden ist (= immaterielle Schäden), zu ersetzen. Solche Zahlungen (z.B. wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung) haben keinen Lohncharakter und sind deshalb steuerfrei.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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