23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil01.12.2015

Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit ist ArbeitslohnZahlung wurde als Gegenleistung für Zurver­fü­gung­s­tellung der Arbeitsleistung erhalten

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass an einen Feuerwehrmann gezahlte Beträge für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit Arbeitslohn darstellen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der als Feuerwehrmann tätig ist, erhielt im Jahr 2012 von seiner Arbeitgeberin einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 Euro, weil er in den Jahren 2002 bis 2007 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte. Die Berechnung des Ausgleichs­be­trages erfolgte in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten. Das Finanzamt erfasste die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbaren Schadensersatz handele, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeit­ge­ber­pflichten beruhe. Vorrangig sei der Anspruch auf Freizeit­aus­gleich gerichtet und nur ausnahmsweise auf Zahlung eines Geldbetrages.

Zweck der Ausgleichs­zahlung diente nicht zum Ausgleich eines Schadens im Privatvermögen

Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und wies die Klage ab. Die Zahlung stelle Arbeitslohn dar, weil der Kläger sie als Gegenleistung für die Zurver­fü­gung­s­tellung seiner Arbeitsleistung erhalten habe. Das unmittelbar auslösende Moment sei nicht die Verletzung von Arbeit­ge­ber­pflichten, sondern der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers gewesen. Hieran knüpfe auch die konkrete Berechnung der Entschä­di­gungshöhe an. Bei wertender Betrachtung habe der Zweck der Ausgleichszahlung nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen. Unerheblich sei, dass der Anspruch vorrangig auf die Gewährung von Freizeit­aus­gleich gerichtet sei, weil es nur auf den tatsächlichen Leistungsinhalt ankomme. Darüber hinaus sei der Sachverhalt vergleichbar mit Entschä­di­gungs­zah­lungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellten.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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