21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 17652

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil14.11.2013

Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder der Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen Lenkzeiten und Ruhezeiten stellen Arbeitslohn darAuf übernommene Bußgelder ist Lohnsteuer fällig

Zahlt der Arbeitgeber die gegen seine Arbeitnehmer verhängten Bußgelder, so stellt dies Arbeitslohn dar. Damit wird auch die Lohnsteuer fällig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine internationale Spedition zahlte, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung der Lenkzeiten und der Nichteinhaltung der Ruhezeiten verhängten Bußgelder. Die Lohnsteuer behielt sie dafür aber nicht ein. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die gezahlten Bußgelder Arbeitslohn seien und daher versteuert werden müssten. Es erließ daraufhin ein Nachfor­de­rungs­be­scheid. Da die Spedition die gegenteilige Ansicht vertrat, erhob sie Klage gegen den Bescheid. Das Finanzgericht Köln wies diese hingegen ab. Dagegen richtete sich die Revision der Spedition.

Gezahlte Bußgelder unterfielen der Lohnsteuer

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision der Spedition zurück. Denn die Zahlung der gegen die Arbeitnehmer verhängten Bußgelder durch die Spedition sei als Arbeitslohn anzusehen gewesen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkom­men­steu­er­gesetz gehören unter anderem Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden, zu den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit und damit zum Arbeitslohn. Um solche Vorteile habe es sich hier gehandelt.

Erhebliches Interesse der Arbeitnehmer an Zahlung der Bußgelder durch Arbeitgeber

Zwar seien Vorteile dann kein Arbeitslohn, so der Bundesfinanzhof weiter, wenn sie aus ganz überwiegenden betrieblichen Interessen gewährt werden und der betrieblich verfolgte Zweck damit im Vordergrund steht. Liegt ein solch ganz überwiegendes eigen­be­trieb­liches Interesse vor, sei ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an dem erlangten Vorteil unerheblich (vgl. BFH, Urteil v. 11.04.2006 - VI R 60/02 = BFHE 212, 574 und BFH, Urteil v. 26.07.2007 - VI R 64/06 = BFHE 218, 370). Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Ganz überwiegendes eigen­be­trieb­liches Interesse lag nicht vor

Die Übernahme der Bußgelder habe nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs nicht im überwiegenden eigen­be­trieb­lichen Interesse der Spedition gestanden. Insofern stellte der Finanzhof maßgeblich darauf ab, dass ein rechtswidriges Handeln der Arbeitnehmer (hier: die Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten) kein eigen­be­trieb­liches Interesse begründen kann. Der Bundesfinanzhof machte damit deutlich, dass er an seiner früheren gegenteiligen Ansicht (BFH, Urteil v. 07.07.2004 - VI R 29/00 = BFHE 208, 104) nicht mehr festhält.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17652

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI