Dokument-Nr. 17652
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- Finanzgericht Köln, Urteil22.09.2011
Bundesfinanzhof Urteil14.11.2013
Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder der Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen Lenkzeiten und Ruhezeiten stellen Arbeitslohn darAuf übernommene Bußgelder ist Lohnsteuer fällig
Zahlt der Arbeitgeber die gegen seine Arbeitnehmer verhängten Bußgelder, so stellt dies Arbeitslohn dar. Damit wird auch die Lohnsteuer fällig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine internationale Spedition zahlte, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung der Lenkzeiten und der Nichteinhaltung der Ruhezeiten verhängten Bußgelder. Die Lohnsteuer behielt sie dafür aber nicht ein. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die gezahlten Bußgelder Arbeitslohn seien und daher versteuert werden müssten. Es erließ daraufhin ein Nachforderungsbescheid. Da die Spedition die gegenteilige Ansicht vertrat, erhob sie Klage gegen den Bescheid. Das Finanzgericht Köln wies diese hingegen ab. Dagegen richtete sich die Revision der Spedition.
Gezahlte Bußgelder unterfielen der Lohnsteuer
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision der Spedition zurück. Denn die Zahlung der gegen die Arbeitnehmer verhängten Bußgelder durch die Spedition sei als Arbeitslohn anzusehen gewesen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz gehören unter anderem Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und damit zum Arbeitslohn. Um solche Vorteile habe es sich hier gehandelt.
Erhebliches Interesse der Arbeitnehmer an Zahlung der Bußgelder durch Arbeitgeber
Zwar seien Vorteile dann kein Arbeitslohn, so der Bundesfinanzhof weiter, wenn sie aus ganz überwiegenden betrieblichen Interessen gewährt werden und der betrieblich verfolgte Zweck damit im Vordergrund steht. Liegt ein solch ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse vor, sei ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an dem erlangten Vorteil unerheblich (vgl. BFH, Urteil v. 11.04.2006 - VI R 60/02 = BFHE 212, 574 und BFH, Urteil v. 26.07.2007 - VI R 64/06 = BFHE 218, 370). Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse lag nicht vor
Die Übernahme der Bußgelder habe nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Spedition gestanden. Insofern stellte der Finanzhof maßgeblich darauf ab, dass ein rechtswidriges Handeln der Arbeitnehmer (hier: die Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten) kein eigenbetriebliches Interesse begründen kann. Der Bundesfinanzhof machte damit deutlich, dass er an seiner früheren gegenteiligen Ansicht (BFH, Urteil v. 07.07.2004 - VI R 29/00 = BFHE 208, 104) nicht mehr festhält.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2014
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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