22.11.2024
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Dokument-Nr. 4768

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Urteil26.07.2007BundesfinanzhofVI R 64/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BFHE 218, 370Sammlung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band: 218, Seite: 370
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Bundesfinanzhof Urteil26.07.2007

Übernahme der Beiträge zur Berufs­haftpflicht­versicherung einer Rechtanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

Nach einem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs führt die Übernahme der Beiträge zur Berufs­haftpflicht­versicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Die Beitragszahlung erfolgt in erster Linie im Interesse der Arbeitnehmerin.

Ein mögliches eigen­be­trieb­liches Interesse auch des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend. Denn der Anwalt ist nach der Bundes­rechts­an­walts­ordnung gesetzlich verpflichtet, eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf oder der Entfernung aus diesem sanktioniert. Der Abschluss einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines Rechtanwalts.

Im Streitfall bezog die Klägerin als angestellte Rechtsanwältin Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit. Zur Abdeckung von Vermö­gens­schäden schloss sie eine Haftpflicht­ver­si­cherung für Rechtsanwälte ab. Die Versi­che­rungs­beiträge trug der Arbeitgeber, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen. Das Finanzamt erhöhte die Einnahmen der Klägerin um die Versi­che­rungs­beiträge, ließ diese aber anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags als Werbungskosten zum Abzug zu. Der Bundesfinanzhof gab - wie zuvor das Finanzgericht - dem Finanzamt Recht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/07 des BFH vom 29.08.2007

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