Dokument-Nr. 15147
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- EFG 2013, 118Zeitschrift: Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG), Jahrgang: 2013, Seite: 118
- Auch Dritten gegenüber eingeräumter üblicher Rabatt des Arbeitgebers führt nicht zu steuerpflichtigem ArbeitslohnBundesfinanzhof, Urteil26.07.2012, VI R 30/09 und VI R 27/11
- Unentgeltliche Mahlzeiten für angestellte Betreuer eines Kinderheims stellen nicht immer lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darSchleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil23.01.2012, 5 K 64/11
Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil01.08.2012
Geldgeschenke eines Gesellschafters einer GmbH sind Arbeitslohn und unterliegen der LohnsteuerFinanzamt wertet an Arbeitnehmer überreichten Scheck zu Recht als Arbeitslohn
Vorteile, die ein Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber erhält, gehören zum Arbeitslohn und unterliegen somit der Lohnsteuer. Und zwar auch dann, wenn sie ihm von einem Dritten gewährt und von diesem als Schenkung bezeichnet werden. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Arbeitnehmer, der bei einer GmbH beschäftigt war, deren Anteile von dem ursprünglichen Gesellschafter an eine Aktiengesellschaft verkauft wurden. Der Gesellschafter der GmbH, also der Arbeitgeberin des Klägers, war über den Verkauf offenbar so erfreut, dass er alle Arbeitnehmer einlud und jedem einen als "Geschenk" bezeichneten Scheck überreichen ließ. Den dem Kläger geschenkten Betrag behandelte das zuständige Finanzamt als Arbeitslohn und unterwarf ihn demzufolge der Lohnsteuer.
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Tätigkeit des Beschenkten für GmbH und Zahlung entscheiden
Zu Recht, wie die Richterinnen und Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg befanden. Es komme weder darauf an, wie die Zuwendung bezeichnet worden sei, noch darauf, dass sie nicht von der Arbeitgeberin des Klägers selbst geleistet worden sei. Maßgeblich sei allein, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers für die GmbH und der Zahlung bestanden habe. Dass das der Fall war, stand für das Gericht zweifelsfrei fest, weil nur Arbeitnehmer der GmbH in den Genuss eines Geldgeschenks gekommen waren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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