18.10.2024
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Dokument-Nr. 14560

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Urteil26.07.2012BundesfinanzhofVI R 30/09 und VI R 27/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2012, 189Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 189
  • NJW 2012, 190Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 190
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Bundesfinanzhof Urteil26.07.2012

Auch Dritten gegenüber eingeräumter üblicher Rabatt des Arbeitgebers führt nicht zu steuer­pflichtigem ArbeitslohnGrundlage für Rabatt­be­steuerung ist nicht Marktpreis sondern Endpreis des Arbeitgebers

Nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, führt zu steuer­pflichtigem Arbeitslohn. So ist ein üblicher, auch Dritten gegenüber eingeräumter Rabatt beim Arbeitnehmer nicht als steuer­pflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

In den zugrunde liegenden Streitfällen hatten Arbeitnehmer von ihren als Fahrzeug­her­steller tätigen Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den so genannten "Listenpreisen" lagen. Die Finanzämter setzten einkom­men­steu­er­pflichtigen Arbeitslohn an, soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durch­schnitt­lichen Händlerrabatte überstieg. Dagegen wandten die Kläger ein, dass Lohn allenfalls insoweit vorliege, als der Arbeit­ge­ber­rabatt über das hinausgehe, was auch fremde Dritte als Rabatt erhielten.

Besonders günstiger Preis für Arbeitnehmer ist durch Vergleich mit üblichem Preis feststellbar

Dieser Auffassung schloss sich der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhof in den ergangenen Urteilen an. Er entschied, dass ein üblicher, auch Dritten eingeräumter Rabatt beim Arbeitnehmer nicht zu steuer­pflichtigem Arbeitslohn führt. Denn zum Arbeitslohn gehören zwar Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch zufließen, dass Arbeitgeber aufgrund des Dienst­ver­hält­nisses ihren Arbeitnehmern Waren zu einem besonders günstigen Preis verkaufen. Ob allerdings der Arbeitgeber tatsächlich einen besonders günstigen, durch das Arbeits­ver­hältnis veranlassten Preis eingeräumt hat, ist jeweils durch Vergleich mit dem üblichen Preis festzustellen. Maßgebend ist danach der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes - EStG -).

Endpreis des Arbeitgebers für Rabatt­be­steuerung entscheidend

Bezieht der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hergestellte Waren, richtet sich die Rabatt­be­steuerung grundsätzlich nach § 8 Abs. 3 EStG. Dann greifen zwar zu Gunsten des Arbeitnehmers Vergünstigungen, nämlich ein Bewer­tungs­ab­schlag in Höhe von 4 % sowie zusätzlich ein Rabatt­frei­betrag in Höhe von 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 EStG); Grundlage dafür ist allerdings nicht der Marktpreis sondern der Endpreis des Arbeitgebers, also der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienst­leis­tungen fremden Letzt­ver­brauchern im allgemeinen Geschäfts­verkehr anbietet. Weil dieser vom Arbeitgeber bestimmte Endpreis aber auch weit über den tatsächlichen Markt­ver­hält­nissen liegen kann, hat - so der Bundesfinanzhof -, der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung das Recht, den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG bewerten zu lassen, dann allerdings ohne Bewer­tungs­ab­schlag und ohne Rabatt­frei­betrag.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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