24.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil09.07.2010

FG Baden-Württemberg zur Besteuerung von Jahres­wa­gen­ra­battenBei der Besteuerung des steuer­pflichtigen Vorteils eines Mitarbeiters ist nicht vom Listenpreis des Fahrzeugs auszugehen

Gewährt ein Automo­bil­her­steller seinem Mitarbeiter beim Kauf eines Neuwagen einen Rabatt (so genannter Jahres­wa­gen­rabatt), so ist bei der Berechnung des steuer­pflichtigen Vorteils des Mitarbeiters (so genannter geldwerter Vorteil) nicht vom Listenpreis des Fahrzeugs auszugehen. Vielmehr muss der Listenpreis um solche Rabatte gekürzt werden, die im normalen Geschäfts­verkehr tatsächlich erzielt werden können. Individuell ausgehandelte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Das Finanzgericht hat mit seinem Urteil konkret vorgegeben, wie der steuer­pflichtige Jahres­wa­gen­rabatt im Einzelnen berechnet wird.

Mitarbeiter muss Rabatt als Arbeitslohn versteuern

Räumt ein Automo­bil­her­steller einem Mitarbeiter Rabatte beim Kauf von Neuwagen ein, so muss der Mitarbeiter diesen Vorteil (so genannter geldwerter Vorteil) als Arbeitslohn versteuern. Der geldwerte Vorteil besteht in dem Unter­schie­des­betrag zwischen dem vom Mitarbeiter gezahlten Preis und dem Preis, den der Arbeitgeber fremden Letzt­ver­brauchern tatsächlich anbietet. Im Streitfall ging das Finanzamt bei der Berechnung dieses geldwerten Vorteils von einem gekürzten Listenpreis des Fahrzeugs aus. Hiergegen klagte der Mitarbeiter beim Finanzgericht, weil der Hersteller aufgrund der Marktlage auch fremden Dritten Preisnachlässe in größerem Umfang eingeräumt hatte. Das Finanzgericht gab dem Kläger zum Teil Recht.

Der Automo­bil­her­steller teilte dem Gericht die Höhe der Rabatte mit, die er beim Verkauf des konkreten Fahrzeugtyps fremden Letzt­ver­brauchern gewährt hatte. Im Einzelfall habe er auf diese Preisnachlässe aufgrund von weiteren individuellen Verkaufs­ver­hand­lungen zusätzliche Rabatte in Höhe von 2 bis 4 Prozentpunkten eingeräumt.

Durch­schnittlich gewährte Rabatte führen nicht zur Minderung des geldwerten Vorteils

Nach Ansicht des Gerichts führen die vom Hersteller mitgeteilten, durch­schnittlich gewährten Rabatte nicht in voller Höhe zu einer Minderung des geldwerten Vorteils seines Mitarbeiters. Die Rabatte, die der Hersteller fremden Letzt­ver­brauchern eingeräumt hat, sind nach Auffassung des Richter um 3 Prozentpunkte zu kürzen, weil die Rabatte in dieser Höhe auf subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Käufers beruhen, z. B. auf dessen Verhand­lungs­ge­schick, seinen näheren Branchen­kennt­nissen oder auch auf seinen persönlichen Beziehungen. Dadurch stellt das Gericht den Vergleich zwischen Rabatten, die Mitarbeitern und solchen, die Letzt­ver­brauchern gewährt werden, auf eine objektive Grundlage.

Geldwerter Vorteil:

Nach § 8 Abs. 1 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) muss ein Arbeitnehmer grundsätzlich jeden wirtschaft­lichen Vorteil in Geld oder Geldeswert, der ihm im Rahmen des Arbeits­ver­hält­nisses zufließt, als Einnahme versteuern.

Die steuerliche Behandlung eines Personalrabatts ist in § 8 Abs. 3 EStG geregelt.

Quelle: Finanzgericht Baden Württemberg/ra-online

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