23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil05.09.2006

Zur Bewertung geldwerter Vorteile bei eigenen Produkten des Arbeitgebers

Der Bundesfinanzhof hat über die Bewertung geldwerter Vorteile bei der verbilligten Überlassung eigener Produkte des Arbeitgebers (hier: sog. Jahreswagen) entschieden.

Ein geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer zu versteuern. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Produkten des Arbeitgebers gibt es zwei Methoden, zwischen denen der Arbeitnehmer nach dem Urteil des Bundesfinanzhof grundsätzlich wählen darf.

Ausgangsbetrag der Bewertung nach § 8 Abs. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) ist grundsätzlich der günstigste Preis am Markt, also der um marktübliche Preisnachlässe geminderte Endpreis. Die andere Bewer­tungs­methode (§ 8 Abs. 3 EStG) geht von dem Preis aus, zu dem die betreffende Ware fremden Letzt­ver­brauchern im allgemeinen Geschäfts­verkehr angeboten wird, also grundsätzlich der vor Gewährung von Preisnachlässen auszuzeichnende Preis. Dieser Wert ist ggf. höher, als der nach der ersten Methode ermittelte Betrag. Von ihm sind aber ein Bewer­tungs­ab­schlag in Höhe von 4 % des Angebotspreises und ein Rabatt­frei­betrag von bis zu 1080 € abzuziehen.

Unter­schiedliche Werte können sich auch deshalb ergeben, weil im ersten Fall auf den Marktpreis am Ort der Verschaffung des Produkts abzustellen ist, im zweiten Fall aber die Verhältnisse eines einheitlichen Abgabeorts maßgebend sind, an welchem der Arbeitgeber oder der nächstansässige Abnehmer die betreffenden Produkte im allgemeinen Geschäfts­verkehr anbietet. Das kann beispielsweise der Sitz des Arbeitgebers sein, wenn dort zentral über die Höhe des Personalrabatts entschieden wird.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/06 des BFH vom 11.10.2006

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