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Finanzgericht Düsseldorf Urteil30.04.2009

Finanzgericht Düsseldorf zum geldwerten Vorteil für einen Jahreswagen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat über die Bewertung sogenannter Jahres­wa­gen­rabatte entschieden, die der Kläger von seinem Arbeitgeber erhielt und sich den Auffassungen des Bundes­fi­nanzhofs angeschlossen.

Das Einspruchs­ver­fahren beim Finanzamt ruhte mehrere Jahre wegen eines beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. September 2006 VI R 41/02 die Rechtsfrage, ob der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG oder § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten ist, entschieden. Danach ist Grundnorm § 8 Abs. 2 EStG. Diese Norm erfasse die Rabatte des Arbeitgebers erst dann als geldwerten Vorteil, wenn der Preis unterschritten werde, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten sei. Vergleichspreis sei dabei grundsätzlich der günstigste Preis am Markt. Abweichend hiervon gehe § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm grundsätzlich von einem unabhängig von Rabatt­ge­wäh­rungen anzugebenden bzw. auszu­zeich­nenden Vergleichspreis aus, wobei die Vorschrift deswegen tendenziell begünstigenden Charakter habe, weil noch ein Bewer­tungs­ab­schlag von 4 % und ein Rabatt­frei­betrag abgezogen werden könne. Dieser Vorteil sei aber schnell aufgebraucht, wenn der auszuzeichnende Preis und der günstigste Preis am Markt so stark voneinander abweichen, dass trotz des Bewer­tungs­ab­schlags und des Rabatt­frei­betrags ein geldwerter Vorteil erfasst werde, der nach dem Maßstab der Grundnorm tatsächlich gar nicht vorliege. In diesem Fall habe der Arbeitnehmer jedenfalls im Rahmen seiner Veranlagung die Wahl, die Höhe des geldwerten Vorteils entweder nach der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewer­tungs­ab­schlag und Rabatt­frei­betrag, oder nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten. Die Finanz­ver­waltung wendet diese Entscheidung des BFH jedoch aufgrund eines sog. Nicht­an­wen­dungs­er­lasses (vgl. BMF-Schreiben vom 28. März 2007, Bundessteu­erblatt I 2007, 464) nicht an. Das Finanzgericht folgte indes der Rechtsprechung des BFH und gab der Klage statt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ er die Revision zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung FG Düsseldorf vom 08.06.2009

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