Finanzgericht Düsseldorf Urteil30.04.2009
Finanzgericht Düsseldorf zum geldwerten Vorteil für einen Jahreswagen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat über die Bewertung sogenannter Jahreswagenrabatte entschieden, die der Kläger von seinem Arbeitgeber erhielt und sich den Auffassungen des Bundesfinanzhofs angeschlossen.
Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ruhte mehrere Jahre wegen eines beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. September 2006 VI R 41/02 die Rechtsfrage, ob der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG oder § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten ist, entschieden. Danach ist Grundnorm § 8 Abs. 2 EStG. Diese Norm erfasse die Rabatte des Arbeitgebers erst dann als geldwerten Vorteil, wenn der Preis unterschritten werde, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten sei. Vergleichspreis sei dabei grundsätzlich der günstigste Preis am Markt. Abweichend hiervon gehe § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm grundsätzlich von einem unabhängig von Rabattgewährungen anzugebenden bzw. auszuzeichnenden Vergleichspreis aus, wobei die Vorschrift deswegen tendenziell begünstigenden Charakter habe, weil noch ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag abgezogen werden könne. Dieser Vorteil sei aber schnell aufgebraucht, wenn der auszuzeichnende Preis und der günstigste Preis am Markt so stark voneinander abweichen, dass trotz des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags ein geldwerter Vorteil erfasst werde, der nach dem Maßstab der Grundnorm tatsächlich gar nicht vorliege. In diesem Fall habe der Arbeitnehmer jedenfalls im Rahmen seiner Veranlagung die Wahl, die Höhe des geldwerten Vorteils entweder nach der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag, oder nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten. Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidung des BFH jedoch aufgrund eines sog. Nichtanwendungserlasses (vgl. BMF-Schreiben vom 28. März 2007, Bundessteuerblatt I 2007, 464) nicht an. Das Finanzgericht folgte indes der Rechtsprechung des BFH und gab der Klage statt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ er die Revision zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung FG Düsseldorf vom 08.06.2009