21.11.2024
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Dokument-Nr. 2684

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Urteil11.04.2006BundesfinanzhofVI R 60/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BFHE 212, 574Sammlung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band: 212, Seite: 574
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Bundesfinanzhof Urteil11.04.2006

Überlassung von Markenkleidung an Angestellte ist ein steuerlicher VorteilZur Verfügung gestellte Kleidung muss wie Arbeitslohn versteuert werden

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt hochwertige Kleidung aus seinem Sortiment (Firmenrabatt), ist der dem Arbeitnehmer dadurch zugewandte Rabattvorteil als Arbeitslohn einkom­men­steu­erlich zu erfassen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall ging es um einen Beklei­dungs­ar­ti­kel­her­steller, der unter einem allgemein bekannten Markennamen hochwertige Kleidungsstücke vertrieb. Er stellte den Mitgliedern der Geschäfts­leitung die jeweils neueste Beklei­dungs­kol­lektion zur Verfügung, um die Marke nach außen hin zu repräsentieren. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass im Umfang der verbilligten Überlassung ein lohnsteuerlich zu erfassender Vorteil vorliege.

Der Bundesfinanzhof ist dieser Rechts­auf­fassung gefolgt und hat die anders lautende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Er hat den Entloh­nung­s­cha­rakter insbesondere nicht mit der vom Hersteller vorgebrachten Begründung verneint, dass durch das Tragen der Kleidung eine Werbewirkung verbunden sei und dadurch auch die Glaubwürdigkeit der eigenen Marke gewährleistet werden solle. Dieser Umstand trete gegenüber den für die Entlohnung sprechenden Umständen, hochwertige und teuere Kleidung einer "Edelmarke" verbilligt erwerben und tragen zu können, in den Hintergrund.

Vorteile, die der Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichem Interesse gewähre, stellten zwar keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergebe, dass der mit der Vorteils­ge­währung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe. Die Gesamtwürdigung habe aber zu beachten, dass die Intensität des eigen­be­trieb­lichen Interesses des Arbeitgebers und das Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers in einer Wechselwirkung stünden. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen sei, desto geringer zähle das eigen­be­triebliche Interesse des Arbeitgebers.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/06 des BFH vom 12.07.2006

der Leitsatz

Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Beklei­dungs­stücken durch den Arbeitgeber an die Mitglieder seiner Geschäfts­leitung stellt steuer­pflichtigen Arbeitslohn dar. Der Entloh­nung­s­cha­rakter der Zuwendung kann nicht mit einem überwiegend eigen­be­trieb­lichen Interesse widerlegt werden, weil das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Reprä­sen­ta­ti­o­ns­zwecken auch der Werbung dienen würde.

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