18.10.2024
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Dokument-Nr. 269

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Urteil07.07.2004BundesfinanzhofVI R 29/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BFHE 208, 104Sammlung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band: 208, Seite: 104
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Bundesfinanzhof Urteil07.07.2004

Aus betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber übernommene Verwar­nungs­gelder sind für Fahrer eines Paket­zustell­dienstes kein Arbeitslohn

Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn ein Arbeitgeber aus eigen­be­trieb­lichem Interesse die Zahlung von Verwar­nungs­geldern übernimmt, die gegen seine Fahrer verhängt worden sind, weil sie das Halteverbot verletzt haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 entschieden.

Im Streitfall ging es um einen Paket­zu­stell­dienst. Um die vorgegebenen Lieferzeiten einhalten zu können, waren die angestellten Fahrer gehalten, ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zum Kunden abzustellen, notfalls auch in Fußgängerzonen und im Halteverbot. Wurden die Fahrer deswegen mit einem Verwarnungsgeld belegt, zahlte dies der Arbeitgeber. Finanzamt und Finanzgericht sahen darin eine Bereicherung der Arbeitnehmer und erfassten die Zahlungen als Arbeitslohn.

Der BFH ist dieser Rechts­auf­fassung nicht gefolgt. Im Streitfall hätten die Zahlungen dem ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichen Interesse des Arbeitgebers gedient, und nicht der Entlohnung der Arbeitnehmer. Dass die Arbeitnehmer ihrerseits die Zahlung von Verwar­nungs­geldern gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 i. V. mit § 9 Abs. 5 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes nicht als Werbungskosten hätten geltend machen können, sei insoweit unerheblich.

Ob der Arbeitgeber seinerseits die Zahlung der Verwar­nungs­gelder als Betrie­bs­ausgaben abziehen darf, hat der BFH offen gelassen.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (pm)

der Leitsatz

Übernimmt der Arbeitgeber, der einen Paket­zu­stell­dienst betreibt, aus ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichem Interesse die Zahlung von Verwar­nungs­geldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn.

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