21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil30.06.2015

Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuer­pflichtiger ArbeitslohnFG bejaht Steuerpflicht für Entschädigungs­zahlung wegen weggefallener Einnahmen aus beabsichtigter Vorstand­s­tä­tigkeit

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Entschädigungs­leistungen eines Dritten für entgangenen Arbeitslohn auch dann steuerpflichtig sind, wenn es noch gar nicht zum Vertrags­ab­schluss gekommen war.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Vorstands­mitglied einer Bank und sollte nach einer geplanten Fusion mit einer anderen Bank eine Vorstand­s­po­sition im neuen Unternehmen erhalten. Auf Anordnung des Bundes­auf­sichtsamts für das Kreditwesen kündigte die Bank dem Kläger jedoch fristlos, so dass er den anvisierten Vorstandsposten nicht übernehmen konnte. Nachdem das Verwal­tungs­gericht festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war, nahm der Kläger die BaFin als Rechts­nach­folgerin des Bundes­auf­sichtsamts für das Kreditwesen auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Grundlage eines Prozess­ver­gleichs leistete diese eine Schaden­s­er­satz­zahlung für das vom Kläger im Wege des Notverkaufs veräußerte Eigenheim sowie für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche.

Kläger hält Zahlung als "echte" Schaden­s­er­satz­leistung für nicht steuerbar

Das Finanzamt behandelte die Zahlung als steuer­pflichtigen Arbeitslohn, soweit diese auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung als "echte" Schaden­s­er­satz­leistung nicht steuerbar sei.

FG: Entschä­di­gungs­zah­lungen sind steuer­pflichtiger Arbeitslohn

Das Finanzgericht Münster folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Entschä­di­gungs­zah­lungen seien als steuer­pflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, da der Kläger für die weggefallenen Einnahmen aus der beabsichtigten Vorstand­s­tä­tigkeit entschädigt worden sei. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten - der BaFin - geleistet worden ist, ändere daran nichts.

Zahlung als Entschädigung für nicht zustande gekommenen Vertrag steht Steuerpflicht nicht entgegen

Unerheblich sei auch, dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeits­ver­trages, sondern dafür geleistet worden sei. Dass ein neuer Vertrag mit der fusionierten Bank gar nicht erst zustande gekommen sei, stehe der Steuerpflicht nicht entgegen. Das Finanzgericht trat damit der neueren Rechtsprechung der IX. Senats des Bundes­fi­nanzhofs entgegen, nach der keine "entgehenden Einnahmen" i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG vorliegen, wenn sie dafür geleistet werden, dass infolge des schaden­stif­tenden Ereignisses kein neuer Vertrag abgeschlossen werden kann. Gegen diese Ansicht spreche - so der 13. Senat des Finanzgerichts Münster - dass dem Geschädigten auch bei Nichtabschluss eines neuen Anstel­lungs­ver­trages Einnahmen "entgehen". Auf die Frage, ob bereits ein Vertrag abgeschlossen war, der nicht fortgesetzt wird, oder ob es infolge der Schädigung gar nicht erst zum Vertrags­ab­schluss kommt, könne es nicht ankommen, da die Besteuerung ansonsten von Zufälligkeiten abhinge. Im Ergebnis folgt das Finanzgericht damit einer älteren Rechtsprechung des XI. Senats des Bundes­fi­nanzhofs.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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