18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil21.06.2011

FG Düsseldorf: Schenkung der Mutter­ge­sell­schaft kann steuer­pflichtiger Arbeitslohn seinObjektive Umstände der Schenkung deuten auf Anerkennung für geleistete Arbeit hin

Auch eine Schenkung der Mutter­ge­sell­schaft an einen Arbeitnehmer kann als steuer­pflichtiger Arbeitslohn anzusehen sein. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Produktmanager der A-GmbH tätig. Allein­ge­sell­schafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Die B-GmbH veräußerte sämtliche Geschäfts­anteile an der A-GmbH. Der Kläger erhielt einen Scheck über 5.200 Euro der B-GmbH mit einem Begleit­schreiben, in dem es heißt, die B-GmbH schenke ihm diese Summe aus Anlass des Verkaufs der Anteile. Es handele sich um eine nicht mehr mit dem Arbeits­ver­hältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung. Das Finanzamt sah die Zuwendung als steuer­pflichtigen Arbeitslohn an.

Auch Zuwendung eines Dritten kann als steuer­pflichtiger Arbeitslohn angesehen werden

Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Auch bei der Zuwendung eines Dritten könne es sich um steuer­pflichtigen Arbeitslohn handeln. Die objektiven Umstände der Zuwendung deuteten darauf hin, dass diese in Anerkennung der vom Kläger geleisteten Arbeit erfolgt sei. Die subjektive Einschätzung, es handele sich um eine Schenkung, sei unmaßgeblich.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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