15.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.01.2013

Tante haftet für Steuer­rück­stände ihres Neffen und dessen EhefrauWissentliche Benachteiligung von Gläubigern stellt anfechtbare Rechtshandlung dar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Tante unter bestimmten Umständen Steuer­rück­stände ihres Neffen und dessen Ehefrau begleichen muss.

Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich die Klägerin gegen so genannte Duldungsbescheide des Finanzamtes, mit denen sie für Steuer­rück­stände ihres Neffen und dessen Ehefrau in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin hatte sich über viele Jahre bemüht, ihrem Neffen und dessen Ehefrau, die beide als selbständige Handels­ver­treter tätig waren, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu helfen. Dennoch gerieten die finanziellen Verhältnisse des Neffen und seiner Ehefrau immer mehr in Schieflage. Dem Finanzamt schuldeten sie zuletzt fast 300.000 Euro und sie konnten wegen negativer Schufa-Einträge kein eigenes Konto mehr eröffnen. Daraufhin eröffnete die Klägerin bei der A-Bank ein Konto auf ihren Namen und erteilte ihrem Neffen unbeschränkte Verfügungsvollmacht. Der Neffe und seine Ehefrau wiesen ihre Auftraggeber an, Provisionen und Honorare auf dieses Konto zu überweisen.

Finanzamt wirft Neffen und dessen Ehefrau anfechtbare Rechtshandlung vor

Da Vollstre­ckungs­versuche des Finanzamtes erfolglos blieben, teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass es sich bei den Anweisungen ihres Neffen und dessen Ehefrau an die Schuldner, auf das Konto der Klägerin zu zahlen, um anfechtbare Rechts­hand­lungen handle und dass das Finanzamt beabsichtige, diese Rechts­hand­lungen anzufechten. Da nämlich die Forderungen des Neffen und seiner Ehefrau gegen ihre Auftraggeber mit der Zahlung der Auftraggeber auf das Konto der Klägerin erloschen waren, konnte das Finanzamt diese Forderungen nicht mehr pfänden. Die Klägerin eröffnete sodann bei einer anderen Bank (B-Bank) erneut ein Konto auf ihren Namen mit Verfü­gungs­vollmacht für ihren Neffen. Das Konto bei der A-Bank löste sie wenig später auf. Dem Konto der Klägerin bei der B-Bank wurden erneut Zahlungen für ihren Neffen bzw. dessen Ehefrau (Provisionen und Lebens­ver­si­che­rungen) gutgeschrieben, die der Neffe und seine Ehefrau für ihre Lebensführung verwendeten.

Finanzamt geht von beabsichtigter Benachteiligung der Gläubiger aus

Das Finanzamt nahm die Klägerin – wie angekündigt – in Anspruch (mit so genannten Anfechtungs- und Duldungs­be­scheiden) und verlangte von ihr Wertersatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass ihr Neffe bzw. dessen Ehefrau in der Absicht gehandelt hätten, die Gläubiger zu benachteiligen.

Finanzgericht bestätigt Verdacht der anfechtbaren Rechtshandlung

Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Anweisungen des Neffen und seiner Ehefrau an ihre Gläubiger, Zahlungen auf das Konto der Klägerin zu leisten, um anfechtbare Rechts­hand­lungen gehandelt hat. Das Finanzgericht war auch davon überzeugt, dass die Klägerin ihrem Neffen und dessen Ehefrau wissentlich geholfen hat, Vermögen vor Gläubigern – insbesondere dem Finanzamt – zu schützen.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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