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Finanzgericht Münster Urteil22.01.2010
FG Münster: Inanspruchnahme für fremde Steuerschulden bei Nutzungsüberlassung eines Kontos zulässigEhefrau kann für Steuerschulden des Ehemannes in Anspruch genommen werden
Derjenige, der dem Steuerschuldner ein Konto zur Nutzung überlässt, damit dieser betriebliche Forderungen einziehen kann, kann für Steuerrückstände im Wege des Wertersatzes durch Anfechtungs- und Duldungsbescheid gemäß § 191 AO in Anspruch genommen werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall konnte das Finanzamt gegen den freiberuflich tätigen Ehemann der Klägerin Steuerrückstände wegen diverser Vermögensübertragungen und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr vollstrecken. In Erfahrung gebracht wurde allerdings, dass die Klägerin ein Konto eröffnet hatte, für das der Ehemann Vollmacht besaß und über das er Honorarzahlungen für seine freiberufliche Tätigkeit einzog.
Finanzamt nimmt Klägerin durch Duldungsbescheid für Steuerschulden des Ehemanns in Anspruch
Als benachteiligter Gläubiger focht das Finanzamt die Zuflüsse der betrieblichen Forderungen auf dem Konto der Klägerin nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes (AnfG) an und nahm die Klägerin durch Duldungsbescheid für die Steuerschulden des Ehemanns in Anspruch.
Klägerin hatte Kenntnis über erforderliche Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Ehemanns
Das Finanzgericht Münster rechtfertigte die Inanspruchnahme der Klägerin für Steuerrückstände ihres Ehemanns durch Anfechtungs- und Duldungsbescheid. Die Klägerin sei gemäß § 191 Abs. 1 AO verpflichtet, die Vollstreckung gegen sich zu dulden. Durch die Anweisung des Ehemanns an dessen Vertragspartner, die Honorare auf das der Klägerin - seiner Ehefrau - gehörende Konto zu überweisen, habe diese in gemäß § 3 AnfG rechtlich anfechtbarer Weise Vermögensvorteile (Forderungen) von ihrem Ehemann erlangt. Hierdurch sei es zu einer Benachteiligung der Gläubiger des Ehemanns - und somit auch des beklagten Finanzamts - gekommen, da die Klägerin durch den Zufluss der Gelder auf ihrem Konto Inhaberin der Forderungen geworden sei. Von der nach § 3 Abs. 1 AnfG erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Ehemanns habe die Klägerin - entgegen ihrer eigenen Behauptung - aufgrund ihres Wissens über die drohende Zahlungsunfähigkeit und auch der Verflechtung der Lebens- und Arbeitsbereiche der Eheleute positive Kenntnis gehabt.
Klägerin kann sich nicht auf Entreicherung berufen
Zwar könne die Klägerin das unmittelbar aus der Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten Erlangte - nämlich die Forderungen des Ehemanns - nicht mehr herausgeben. Die Forderungen seien durch den Zufluss auf dem Konto der Klägerin erloschen. Allerdings habe die Klägerin in Höhe der von ihr vereinnahmten Forderungen Wertersatz durch Geldzahlung zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG). Infolge ihrer Kenntnis über die Gläubigerbenachteiligung könne sich die Klägerin auch nicht auf Entreicherung berufen (§ 11 Abs. 2 AnfG).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2010
Quelle: ra-online, FG Münster
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